EIGENTHUM  61


2.  Mehrere  Berechtigte  (Gewerken)  betheiligen  sich
in  einer  dem  Wesen  der  Aktiengesellschaften  analogen
Weise  als  Gesellschaft  (Gewerkschaft)  am  gewerbmässigen
Betriebe  des Bergbaues.  Neuere  Gesetzgebungen  gewähren
diesen  Gesellschaften  mitunter  Korporationsrechte.  Die
Antheile  am  Bergbau  zerfallen  in  Kuxe,  früher  regelmässig
  128,  nach  neueren  Gesetzgebungen  100  oder  1000.
Danach  wird  Gewinn  und  Verlust  repartirt.  Ein  Kux
kann  sich  im  ideellen  Miteigenthume  Mehrerer  befinden.
Ausserdem  werden  Freikuxe  (frei  von  Zubusse)  gegeben:
an  den  Grundeigenthümer,  Kirche,  Schule,  Knappschaft.
Sie  kommen  erst  zur  Wirkung  bei  Repartirung  von  Gewinn.
  Die  Kuxe  werden  in  das  Gegenbuch  eingetragen;
sie  gelten  als  unbewegliche  Sache,  in  manchen  neueren
Gesetzgebungen  aber  als  bewegliche.  Von  der  Aktiengesellschaft
  unterscheidet  sich  die  Gewerkschaft  aber
auch  in  diesen  neueren  Gesetzgebungen  dadurch,  dass
die  Gewährscheine  über  Kuxe  nicht  auf  eine  bestimmte
Summe,  sondern  auf  den  Namen  des  Berechtigten  lauten,
und  dass  der  Gewerke  nicht  von  jeder  Verpflichtung
frei  ist,  sobald  er  den  von  ihm  übernommenen  Geldbetrag
  bezahlt  hat,  sondern,  so  lange  der  Betrieb  des
Bergbaues  es  erfordert,  zu  fortlaufenden  Beiträgen  (Zubussen)
  verpflichtet  bleibt.  Die  Kuxe  sind  frei  veräusserlich;
  entscheidend  ist  die  Eintragung  in  das  Gegenbuch.
  Nichtzahlung  der  Zubusse  in  bestimmter  Zeit:
führt  Verlust  der  Kuxe  herbei  (der  Inhaber  verfällt  dem
Retardat).  Erfüllt  die  Gewerkschaft  ihre  Pflichten  nicht,
so  verliert  sie  den  Bau;  die  Grube  kehrt  in  das  »Bergfreie«
  zurück.

Die  Gewerkschaften  stehen  unter  besonderer  Aufsicht
  des  Bergamts;  sie  präsentiren  dem  Bergamt  den