EIGENTHUM  63

Von  der  ersteren  hat  sich  im  heutigen  Rechte
nichts  erhalten.

Die  Klage  um  Fahrniss  scheidet  sich  wieder  in:

a)  Klage  um  verlorenes  Gut  (bei  unfreiwilligem
Besitzverluste),

b)  Klage  um  anvertrautes  Gut  (bei  freiwilligem
Aufgeben  des  Besitzes).

Die  erstere  geht  als  Deliktsklage  (Anefangsklage)
gegen  jeden  Besitzer,  die  zweite  nur  gegen  den  ersten
Empfänger;  letzteres  besagen  die  Sprüchwörter:  »Hand
wahre  Hand«  und  &gt;Wo  du  deinen  Glauben  gelassen
hast,  musst  du  ihn  wiedersuchen«.  Der  Kläger  muss
beweisen,  dass  er  Besitzer  war  (»er  fait  de  meubles
possession  vaut  titre«)  und  wie  er  den  Besitz  verloren  hat.

Der  redliche  Erwerber  einer  verlorenen  Sache,  die
er  dem  Verlierer  herausgeben  muss,  hat  unter  Umständen
einen  Lösungsanspruch  (auf  Ersatz  des  Kaufpreises).  In
gewissen  Fällen  geht  sogar  das  Eigenthum  auf  den
redlichen  Erwerber  über  und  ist  die  Eigenthumsklage
gegen  ihn  erloschen.

Durch  das  römische  Recht  wurden  die  deutschrechtlichen
  Eigenthümlichkeiten  fast  durchweg  verdrängt.

Das  B.  G.  B.  ist  im  allgemeinen  zum  deutschen
Rechte  zurückgekehrt  (vgl.  §§  929  ff.,  985  ff).  Es  macht
einen  Unterschied  zwischen  anvertrautem  und  verlorenem
Gut;  in  gewissen  Fällen  erwirbt  der  redliche  Erwerber
selbst  an  gestohlenen  und  verlorenen  Sachen  Eigenthum
(§  935,  Abs.  2);  den  Lösungsanspruch  kennt  es  nicht.
Die  Klage  des  §  1007  entspricht  im  allgemeinen  der
alten  Anefangsklage.