64  LEHNSRECHT

DRITTES  KAPITEL
RECHTE  AN  FREMDEN  SACHEN
ERSTER  ABSCHNITT
I.  LEHNSRECHT
BEGRIFF  UND  ALLGEMEINE  EIGENSCHAFTEN.

LEHEN  (feudum)  ist  eine  Sache,  deren  nutzbares
Eigenthum  (dominium  utile)  an  Jemand  unter  der  Bedingung
  wechselseitiger  Treue  in  erblichen  Besitz  und
Genuss  mit  Vorbehalt  des  Anheimfalls  an  den  Inhaber
des  Obereigenthums  (donzimium  directum)  übergeben  wird.
Den  Gegensatz  zum  Lehen  bildet  das  Allod  (proprietas).
(Die  Bezeichnung  »Sonnenlehen«  drückt  nicht  eine  feudale,
  sondern  die  allodiale  Eigenschaft  eines  Gutes  aus.)

Die  Eigenschaften  des  Lehens  sind:

1.  ESSENTALIEN,  deren  Mangel  dem  fraglichen  Verhältniss
  den  Charakter  des  Lehens  entziehen  würde:

a.  eine  zur  Anwendung  des  Lehnsinstituts  fähige
Sache;  b.  das  Vorhandensein  einer  Person,  welcher
Lehnsherrlichkeit  zusteht,  die  insbesondere  eine  Stellung
einnimmt,  vermöge  deren  sie  sich  Kriegsdienste  versprechen
  lassen  kann;  c.  eine  oder  mehrere  Personen,
welche  die  dinglichen  vasallitischen  Rechte  am  Lehensgegenstande
  haben;  d.  die  wechselseitige  Lehenstreue
(fidelitas  feudalis).

2.  NATURALEN  (communis  feudorum  ratio,  wofür  die
Vermuthung  streitet):

a.  Erblichkeit;  b.  Ausschliessung  der  Frauen  von
Succession;  c.  Verpflichtung  zum  Lehenseid  (homagium
vassallagium);,  d.  Verpflichtung  zum  Kriegsdienst;  e.  Unveräusserlichkeit.
