LEHNSRECHT  65

3.  ACCIDENTALIEN.  So  heisst  jede  Abweichung  von
den  Naturalien.

Ein  Lehen  mit  allen  Naturalien  heisst:  feudum
proprium,  mit  Accidentalien:  feudum  improprium.

VASALLEN  heissen  sowohl  die  Besitzer  des  Lehens
als  die,  welche  ein  Recht  auf  künftigen  Besitz  haben
(der  besitzende  Vasall  heisst  Hauptvasall).

LEHNSHERRLICHKEIT  ist  der  Inbegriff  der  Rechte  des
Lehnsherrn;  —  Lehnshoheit  das  Recht  der  Staatsgewalt
  über  die  in  ihrem  Gebiete  liegenden  Lehen.

Feudastra  (negotia  feudo  vicina)  sind  dem  Lehen
analoge  Rechtsverhältnisse  ohne  das  Essentiale  der
Lehnstreue  (Lehen  an  Bauerngütern).

Arten  der  deutschen  Lehen:

ı.  Öffentliche  (Staats-)  Lehen  und  Privatlehen.
Die  öffentlichen  Lehen  zerfielen  im  Deutschen  Reich
in:  Reichslehen  und  Landeslehen.

2.  Landsässige  Lehen  (feuda  landsassiaca,  in  curte)
und  Aussenlehen  (feuda  extra  curtem),  je  nachdem  der
Lehnsherr  Unterthan  des  Staates,  der  die  Lehnshoheit
hat,  ist  oder  nicht.


2.  GESCHICHTLICHE  ENTWICKELUNG  DES  LEHENS

A.  AUSBILDUNG  UNTER  DEN  FRANKEN
Nachdem  die  Gefolgschaften  allgemeine  Sitte  geworden
  waren,  verwandelte  sich  die  für  die  Gefolgschaft
ursprünglich  übliche  Belohnung  von  Waffen,  Kleidung,
Kost  und  Beute  in  eine  solche  von  nutzniesslicher  Verleihung
  von  Grundstücken.  Die  Frankenkönige  verlehnten
  einen  Teil  des  ihnen  durch  den  Krieg  als
Allod  zugefallenen  Grundeigenthums  theils  als  Lohn,
BENDER,  Deutsches  Privatrecht,  9.  Aufl.                                              5