66  LEHNSRECHT

theils  um  zur  Theilnahme  an  künftigen  Kriegszügen  zu
reizen.  Solches  Gut  hiess  denefceium.  Den  Königen
ahmten  bald  geistliche  und  weltliche  Grundbesitzer  nach.
Die  Rechte  am  beneficium  waren  wenig  bestimmt,  allein
das  Verhältniss  (weil  die  Treue  schon  durch  den  Besitz
bedingt  war)  war  bereits  ein  dinglich-persönliches.  Ursprünglich
  auf  Lebenszeit  des  Vasallen  gegeben,  wurde
das  Lehen  doch  bald  in  vielen  Fällen  mit  einem  Male
für  die  Nachkommen  ertheilt.  Der  Vasallenstand  gewann
  eine  solche  Ausdehnung,  dass  viele  Freie  ihr  Allod
dem  König  oder  der  Kirche  übertrugen,  um  es  als  Lehen
zurückzuempfangen  (feuda  oblata).


B.  AUSBILDUNG  UNTER  DEN  LONGOBARDEN

Das  Institut  der  Gefolgschaften  brachten  die  Longobarden
  (568)  nach  Italien;  Verleihungen  von  Grundstücken
  für  gewisse  Dienste  fanden  sich  dort  schon
vor,  und  aus  der  Verschmelzung  hiermit  bildeten  sich
bald  Kriegsbeneficien.  Diese  gewannen  grössere  Ausdehnung
  durch  Verbindung  der  Lombardei  mit  dem
fränkischen  Reich  unter  Karl  dem  Grossen.  Die  bis
dahin  fast  gar  nicht  zugestandene  Erblichkeit  sanctionirte
Konrad  II.  1037  bei  Gelegenheit  eines  Bauernkrieges,
der  durch  die  Härte  der  Lehnsherren  entstanden  war.


C.  AUSBILDUNG  IM  DEUTSCHEN  RECHTE

Das  Beneficialinstitut  verpflanzte  sich  in  das  eigentliche
  Deutschland  erst  mit  dessen  Einverleibung  in  das
Frankenreich.  Im  Deutschen  Reiche  bildete  sich  der
wichtige  Unterschied  zwischen  freien  Mannen  oder  Lehns-