LEHNSRECHT  67

leuten  und  Dienstmannen  oder  Ministerialen.  Die  ersteren
wurden  nach  Lehnsrecht,  die  letzteren  nach  Hofrecht
beurtheilt.  Die  Erblichkeit  bildete  sich  im  12.  Jahrhundert,
  man  betrachtete  sie  als  Ausfiuss  eines  &lt;Familieneigenthums
  am  Lehen«  und  deshalb  erhielt  sie  sich  nur
durch  den  ungetheilten  Familienbesitz..  Der  Uebermuth
der  übermächtig  gewordenen  Mannen  in  Verbindung
mit  dem  seit  dem  Ende  des  Mittelalters  gänzlich  umgestalteten
  Heerwesen  führten  den  Verfall  der  Lehnsverfassung
  herbei.

Heute  können  Lehen  nicht  mehr  begründet  werden,
nur  —  z,  B.  in  Preussen  —  »Thronlehene  (Ges.  v.
5.  Juni  1852).


3.  OBJEKTE  DES  LEHENS

Das  Lehnsobjekt  muss  eine  Sache  sein,  welche
durch  ihre  Beständigkeit  und  Unverbrauchbarkeit  den
Charakter  des  Lehnsverhältnisses  als  eines  dauernden
sichert.

a.  Lehnsfähig  sind  zunächst  körperliche  Sachen,
insbesondere  Landgrundstücke  (feuda  nodilia,  Lehen  an
Rittergütern;  f.  ignobilia,  Lehen  an  Bauerngütern),
ferner:  Gebäude  (Wohnhäuser,  Scheuern,  Burgen).  Mit
der  Sache  verliehen  gelten  die  »lehnbaren  Lehnspertinenzen«
  (pertinentiae  feudi  feudales).  Pertinenzen
gelten  als  Lehnsobjekte  nur,  soweit  sie  zur  Zeit  der
Verleihung  vorhanden  waren,  später  erworbene  gelten
als  Allod  des  Vasallen.

b.  Lehnsfähig  sind  unkörperliche  Sachen  (Rechte),
wenn  sie  neben  Beständigkeit  und  Unverbrauchbarkeit
nach  der  Ansicht  des  älteren  Deutschen  Rechtes  eine
den  körperlichen  Sachen  analoge  Behandlung  zulassen,

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