LEHNSRECHT  69


2.  DISPOSITIONSFÄHIGKEIT.

3.  FÄHIGKEIT,  Lehndienste  fordern  zu  können,
welche  im  Mittelalter  nur  denjenigen  beiwohnte,  die  den
Heerschild  (d.  h.  das  vollkommene  Kriegerrecht  der
Ritterbürtigen)  besassen.  Doch  kam  ausnahmsweise
das  Recht,  nach  Lehnsrecht  zu  verleihen,  auch  Geistlichen
und  Frauen  als  Vorständen  reichsunmittelbarer  Stifter,
sowie  später  Städten  kraft  Privilegs  zu,

Sog.  Beutellehen  kann  Jeder  geben.


B.  PASSIVE  LEHNSFÄHIGKEIT

ı.  Absolut  unfähig  sind  die  Personen,  welchen  die
Befugniss  zum  Erwerbe  von  Grundstücken  oder  sonstigen
Lehnsgegenständen  und  die  Fähigkeit  zur  Eingehung
von  Verbindlichkeiten  fehlt,  z.  B.  Juden.

2.  Relative  (respective)  Lehnsunfähigkeit  findet
statt  bei

a.  geistlichen  und  weltlichen  Korporationen,  b.
Frauen.  Zu  unterscheiden  zwischen  feudum  feminceon
(Schleierlehn),  welches  zuerst  an  eine  Frau  verliehen
ist,  und  feudum  fenininum  (Kunkellehn),  welches  eventuell
(nach  Erlöschen  des  Mannsstammes)  an  Frauen  fällt,
c.  Solchen,  die  Verminderung  der  Ehre  erlitten  haben,
d.  Geistlichen  (mit  Ausnahme  der  geistlichen  Ritterorden
  für  Ritterlehen),  e.  Personen  mit  geistigen  und
körperlichen  Gebrechen.

Nur  Ritterbürtige  konnten  Ritterlehen  (feuda  clipearia)
  erwerben.  Jetzt  unpraktisch.  Relative  Lehnsunfähigkeit
  kann  der  Lehnsherr  übersehen.