70  LEHNSRECHT

5.  ERRICHTUNG  DES  LEHENS
LEHNSERRICHTUNG  ist  die  Begründung  des  vasallitischen
  Verhältnisses  durch  Uebertragung  des  dominiumn
utile  und  Angelobung  der  Lehnstreue.


A.  LEHNSERRICHTUNG  DURCH  INVESTITUR

Investiorur  (infeudatio)  ist  die  alte  gerichtliche  Auflassung,
  die  sich  hier  erhalten  hat.  Sie  setzt  übereinstimmenden
  Willen  und  ein  Rechtsgeschäft  (letzten
Willen,  Kauf,  Tausch,  Versprechen)  voraus,  welches  die
justa  causa  der  Investitur  ist  und,  wenn  es  in  einem
Vertrage  besteht,  Lehnskontrakt  (coztractus  feudalis)
heisst.  Sehr  häufig  ging  der  Belehnung  voraus  die
Lehnsauftragung  (oblatio  feudi,  im  Gegensatz  zur  datio).
Sie  besteht  darin,  dass  der  Grundeigenthümer  das
Eigenthum  an  einen  Dritten  überträgt  unter  der  Voraussetzung,
  das  Gut  als  Lehen  zurückzuerhalten.  Der
Lehnsherr  haftet  hier  nicht  für  Eviction.  Die  Investitur
geschah  früher  durch  die  Betheiligten  in  Person  vor
versammeltem  Lehnsgericht;  später  wurde  Stelivertretung
zulässig.

Der  Lehnsherr  erklärt,  dem  Vasallen  den  Lehnsgegenstand
  zu  übertragen,  der  Vasall  gelobt  eidlich,
dem  Herrn  treu  und  hold  zu  sein,  worauf  auch  der
Herr  Treue  zu  halten  verspricht.  (»Belehnung«  und
»Huldigung«,  Tradition  ist  nicht  erforderlich.)  Die  Investitur
  überträgt  die  Lehnsgewere,  welche  den  Vasallen
berechtigt,  sich  in  den  Besitz  der  Sache  zu  setzen  (sich
derselben  zu  unterwinden)  und  nöthigenfalls  den  Lehnsherrn
  zur  Besitzüberlassung  zu  zwingen.  Die  Investitur
heisst  prima,  wenn  die  Sache  zum  ersten  Male  verliehen