LEHNSRECHT  '71

wird,  bei  späteren  Verleihungen  reinfeudatio;  im  letzteren
Falle  heisst  das  Lehnsobjekt  res  infeudari  solita.  Die
Investitur  gilt  für  den  Vasallen  und  seine  Agnaten;  ein
feudum  temporale  ist  Improprietät.

Ueber  die  geschehene  Investitur  werden  gerichtliche
Urkunden  (instrumenta  communia)  aufgenommen,  und
zwar  der  Lehnsbrief  (Erklärung  des  Lehnsherrn  über
die  Art  der  Belehnung,  die  Person  des  Vasallen  und
den  Lehnsgegenstand),  der  Lehnsrevers  oder  Gegenbrief
  (durch  welchen  der  Vasall  den  Lehnsempfang  und
die  Verpflichtung  zur  Lehnspflicht  bescheinigt),  ferner
das  Lehnsprotokoll  und  das  Lehnsinventar  (Lehnsdinumeramente).



a.  Eventualbelehnung  und  Lehnsexspectanz

Die  deutschen  Rechtsbücher  kennen  eine  Investitur
für  den  Fall,  dass  der  jetzige  Vasall  ohne  Erben  stirbt.
Der  Anspruch  ist  rein  persönlich,  geht  nicht  auf  die
Erben.  Im  longobardischen  Rechte  findet  sich  auch  die
Vererblichkeit  des Rechtes  und  der  Verpflichtung.  Daraus
entspringen  Eventualbeiehnung  und  Lehnsanwartschaft.

α.  EVENTUALBELEHNUNG.  Die  Investitur  ist  vollzogen
und  ein  dingliches,  in  der  Ausübung  nur  suspendirtes
Recht  begründet.  Vererbung  des  Anspruchs  nach  den
Grundsätzen  der  Lehnssuccession  findet  auf  Seiten  des
Beliehenen  statt,  während  die  Verpflichtung  des  Beleihenden
  nach  den  allgemeinen  Grundsätzen  auf  dessen
Erben  übergeht.  Die  Zustimmung  des  Vasallen  ist  nicht
erforderlich.  Im  älteren  Recht  unterschied  man  »Gedinge«
(bestimmtes  Gut)  und  »Wardunge«  (unbestimmtes  Gut).

β.  LEHSANWARTSCHAFT  (Lehnsexspectanz).,  Sie  begründet
  einen  persönlichen  Anspruch  gegen  den  Lehns-