72  LEHNSRECHT

herrn  auf  Investitur  beim  Heimfall  des  Lehns.  Vererbung
  des  Anspruchs  nach  gemeinem  Rechte.  Exspectantia
  generalis,  wenn  die  Anwartschaft  auf  irgend  ein,
specialis,  wenn  sie  auf  ein  bestimmtes  Lehen  für  den
Heimfall  ertheilt  wird.

»Provisionalbelehnung«  bei  bestrittenem  Rechte  bis
zur  Processentscheidung.

Ferner  unterscheidet  man:  »Tag«-  (auf  Zeit),  »Personale-
  (auf  Lebenszeit)  und  »wiedergebliche«  (unter
Resolutivbedingung)  Lehen.


b.  Koinvestitur  .

Mitbelehnung  ist  Verleihung  desselben  ungetheilten
Gegenstandes  an  Mehrere.

a.  Loncosarpısches  RecHnt.  Es  ist  römisch-rechtliches
  condominion,  jeder  Vasall  besitzt  seinen  ideellen
Theil  als  Sonderlehn.  Stirbt  ein  Mitbelehnter  ohne
Erben,  so  fällt  sein  Theil  an  den  Lehnsherrn  zurück.

b.  Deutsches  Recar.

α.  Alle  haben  die  Investitur,  also  auch  Lehnsgewere,
  aber  nur  Einer  ist  im  Besitz,  und  der  Nächste
kommt  erst  dazu,  wenn  dieser  und  seine  Descendenz
gestorben  ist.  »Lehen  zu  gesammter  Hand«.  Die  nicht
im  Besitz  befindlichen  Gesammthänder  haben  nur
eventuelle  Successionsrechte.

β.  Gesammtbelehnung:  ungetheilt;  Accrescenzrecht
bei  Tod  ohne  Erben.


B.  LEHNSERRICHTUNG  DURCH  VERJÄHRUNG
Im  Deutschen  Rechte  war  Ersitzung  unbekannt;  im
longobardischen  Recht  existirte  sie  (sog.  feudum  informe).
  Voraussetzung: