LEHNSRECHT  73

a.  Thatsächliches  Bestehen  des  lehnsrechtlichen
Verhältnisses  (Leisten  der  Lehnsdienste  etc.).

b.  Dauer  des  Verhältnisses  bei  Besitz  des  Vasallen
auf  einen  Titel:  ıo  bezw.  20  Jahre  —  ohne  Titel
30  Jahre.

c.  Bona  fides  continua.


6.  LEHNSFOLGE

Die  Lehnsfolge  ist  Succession  in  das  Lehnsvermögen
des  zuerst  damit  belehnten  Vorfahren:

a.  Lehnsfolgerecht  (jus  succedendi  in  abstracto).
Dies  gründet  sich  auf  leibliche  eheliche  Abstammung
aus  ebenbürtiger  Ehe  vom  ersten  Erwerber.  Die  Erbfolge
  in  das  Lehen  ist  swccessio  singwlaris  ex  pacto  et
providentia  majorum,  also  sind  Seitenverwandte,  welche
nicht  vom  ersten  Belehnten  abstammen,  ausgeschlossen.
Ausserdem  ist  Lehnsfähigkeit  erforderlich.

b.  Berechtigung  nach  der  geltenden  Lehnsfolgeordnung
  (jus  sccedendi  in  concreto).  Diese  richtet  sich
nach  dem  letzten  Besitzer.

Das  System  der  Lehnssuccessionsordnung      nach
dem  gemeinrechtlich  geltenden  longobardischen  Recht
ist  die  Linealgradualfolge,  d.  h.  Erbfolge  nach  Linien
und  in  diesen  nach  Graden.  Halbbürtige  und  Vollbürtige
  stehen  gleich.  Die  Linealgradualfolge  ist  eine
Vermischung  des  römischen  Erbrechtssystems  (Gradualfolge)
  und  des  deutschen  (Linealfolge  oder  Parentelenordnung).


Nach  Deutschem  Recht  hatten  die  Kollateralen
kein  Erbrecht;  sie  konnten  es  nur  durch  Gesammtbelehnung
  erhalten.  Lehnsfolge  der  Mantelkinder  (unehelichen,
  legitimirten)  ist  gemeinrechtlich  zulässig.