4  LEHNSRECHT

Feudum  herediarium  (Erblehen)  heisst  ein  Lehen,
bei  dem  sich  die  Successionsordnung  der  Allodialfolge
  nähert.  Feudum  hereditarium  merum  —  mixtum,
je  nachdem  das  Civilrecht  ausschliesslich  oder  nur  unter
Modifikation  zur  Anwendung  kommt.  Die  Vermuthung
streitet  nicht  für  das  Erblehen,  sondern  für  das  Stammleben,
  d.  h.  für  Vererbung  nach  Lehnsrecht.

Die  Lehnserbschaft  wird  ispo  jure  mit  der  Delation
  erworben  und  daher  auch  auf  die  Erben  des
Berufenen  nach  dem  Eintritte  dieses  Zeitpunktes  ohne
Weiteres  transmittirt.  Die  Allodialerbschaft  des  letzten
Besitzers  steht  mit  der  Lehnserbschaft  in  keinem  Zusammenhange;
  sie  muss,  wenn  sie  anderen  Personen  als
den  Lehnserben  zufällt,  vom  Lehen  gesondert  werden.
Wenn  aber  auch  der  Lehnserbe  zugleich  Allodialerbe
ist,  kann  bei  der  innern  Unabhängigkeit  beider  Successionen
  das  Lehen  weder  als  Gegenstand  der  Kollationspflicht
  betrachtet,  noch  bei  der  Berechnung  des  Pflichttheils
  in  Anrechnung  gebracht  werden.

Die  Lehnsfolge  kann  abgeändert  werden:  I.  bei
Errichtung  des  Lehns;  2.  später  mit  Zustimmung  sämmtlicher
  Agnaten;  Zustimmung  des  Lehnsherrn  ist  nicht
erforderlich.


7.  AUS  DEM  LEHEN  ENTSPRINGENDE  RECHTE

A.  RECHTE  DES  LEHNSHERRN

Die  Lehnsherrlichkeit  ist  der  Inbegriff  der  dem
Lehnsherrn  sowohl  der  Person  des  Vasallen  gegenüber
als  auch  an  dem  Lehnsgute  zustehenden  Rechte.  Dieselbe
  ist  ein  durchaus  allodiales  Recht,  welches  nach
Deutschem  Rechte  (jetzt  nur  noch  partikularrechtlich)