LEHNSRECHT  75

frei  veräusserlich  war,  während  das  (recipirte)  longobardische
  Recht  Einwilligung  des  Vasallen  fordert.

Wird  die  Lehnsherrlichkeit  zu  Lehen  gegeben,  so
heisst  das  odinfeudatio;  das  Lehen  selbst  heisst  Afterlehen
  (subfeudum),  der  Vasall  subvasallus,  der  Oberlehnsherr
  dominus  Primus,  die  in  der  Mitte  stehende
Person  in  ihrem  Verhältnisse  zum  Oberlehnsherrn  vasallus
primus,  zum  Subvasallen  suddominus.

Die  Ausübung  der  Lehnsherrlichkeit  geschieht  entweder
  durch  den  Lehnsherrn  selbst  oder  einen  Stellvertreter
  (Mandatar).  Diese  Stellvertretung  heisst,  wenn
der  Stellvertreter  ein  Recht  darauf  hat,  Prodominion
(prod,  sublime  des  Regenten  bei  Staatslehen  —  prod.
simplex  in  den  sonstigen  Fällen,  z.  B.  des  Repräsentanten
  einer  juristischen  Person).


B.  PERSÖNLICHE  RECHTE  DES  LEHNSHERRN

α.  LEHNSTREUE  UND  LEHNDIENSTE.  Die  eidlich  angelobte
  Lehnstreue  des  Vasallen  bestand  ursprünglich
in  dem  allgemeinen  Hingeben  der  Persönlichkeit  an
die  Herrschaft  des  Lehnsherrn,  wie  sie  das  heutige
öffentliche  Recht  nicht  mehr  kennt.  Ein  Ausfluss  der
Lehnstreue  ist  Verpflichtung  zu  Ehrerbietung  und  zum
Beistand  in  der  Noth.  Bruch  der  Lehnstreue  heisst
Felonie  (Lehnsfehler,  z.  B.  Beischlaf  mit  Verwandten
des  Herrn,  Erhebung  einer  beschimpfenden  Klage).  Diejenigen
  Handlungen,  welche  gegenwärtig  durch  öffentliche
  staatsbürgerliche  Pflicht  geboten  werden,  können
nicht  Felonie  sein  (z.  B.  Ablegung  eines  Zeugnisses
gegen  den  Lehnsherrn).  Die  Lehnstreue  äussert  sich
regelmässig  auch  materiell  in  Lehnsdiensten,  die  entweder
  in  Leistungen  von  Geld  oder  Geldeswerth  (Beutel-,