LEHNSRECHT.  81

9.  SONDERUNG  DES  LEHENS  VOM  ALLOD

Sie  findet  statt:

I.  Wenn  das  Lehen  an  den  Lehensherrn  zurück
oder  an  einen  Eventualbelehnten  fällt.

2.  Beim  Konkurs  des  Vasallen  (Reichs-Konkurs-Ordnung
  §  52).

3.  Wenn  Lehens-  und  Allodialsuccession  auseinandergehen.


Grundsätzlich  handelt  es  sich  bei  der  Absonderung
um  Scheidung  des  Lehens  und  seiner  Pertinenzen,  wie
sein  Umfang  zur  Zeit  der  Verleihung  war,  vom  Allodialgut.
  Bei  wesentlichen  und  nicht  mehr  trennbaren  Verbesserungen
  besteht  für  die  Allodialberechtigten  Entschädigungsanspruch.
  Im  Allgemeinen  streitet  die  Vermuthung
  für  Allodialität  eines  Gegenstandes.  Die  zur
Zeit  der  Sonderung  separirten  Früchte  sind  allodial.
Industrialfrüchte  sind  nach  Deutschem  Recht  erworben,
wenn  die  zur  Gewinnung  erforderliche  Arbeit  gethan
ist  (wer  säet,  der  mähet  —  Sachsensp.);  das  longobardische
  Recht  gewährt,  wenn  die  Lehenssonderung
zwischen  I1.  März  und  1.  September  erfolgt,  dem  Allodialberechtigten
  alle  bis  zum  1.  September  gezogenen
Früchte,  aber  keine,  wenn  die  Sonderung  zwischen
1.  September  und  1.  März  stattfindet.  Fructus  civiles
(Zinsen,  Renten)  werden  tageweise  berechnet.


10.  LEHENSSCHULDEN

Lehensschulden  (debita  feudi)  sind  Schulden,  deren
Entstehungsgrund  allein  in  der  besonderen  Rechtssphäre
liegt,  welche  durch  das  Lehensverhältniss  erzeugt  wird.
Sie  werden  eingetheilt  in:

BENDER,  Dentsches  Privatrecht,  9,  Aufl.                          6