82    LEHNSRECHT

1.  Debita  legalia  —  conventionalia,  je  nachdem
die  Verpflichtung  ohne  Weiteres  oder  in  Folge  ausdrücklicher
  Zustimmung  der  Lehensfolger  auf  diese  übergeht.

2.  Debita  absoluta  —  respectiva,  je  nachdem  alle
oder  nur  einzelne  Lehensfolger  verpflichtet  sind.
3.  Debita  necessaria  —  subsidiaria,  je  nachdem

das  Lehen  sofort  haftet  oder  nur,  wenn  das  Allod
nicht  zureicht.

Die  konventionellen  Schulden  sind  stets  subsidiär.
Gesetzliche  Lehensschulden  sind:

a.  Ernährung  der  wegen  geistiger  oder  körperlicher
Gebrechen  von  der  Lehenssuccession  Ausgeschlossenen;

b.  partikularrechtlich:  Ernährung  der  Tochter  des
letzten  Lehensfolgers  sowie  Bestellung  einer  Dos  oder
für  die  Wittwe  eines  vzdinaktimm  (Beides  subsidiär);

c.  Begräbnisskosten  des  letzten  Besitzers  (subsidiär);

d.  Verwendungen  auf die  Sache.  Hierbei  sind  absolut:

     α.  Meliorationen,  ß.  Lehenserrichtungsschulden,  richt  
γ.  ausserordentliche  Aufwendungen,  o.  Lehensprozesskosten.


Die  Klage  ist  actio  in  vom  scripta  gegen  den
Besitzer.

Nach  neuerer  Lehre  werden  wahre  Lehensschulden
nur  die  genannt,  welche  auf  die  Lehensfolger  vermöge
ihres  Lehenserbrechts  übergehen,  d.  s.:

1.  vom  ersten  Erwerber  kontrahirte,  die  nur  auf
die  Lehensfolger  übergehen  sollen;

2.  auf  »Nachstiftung«  beruhende  (zur  ‚Erhaltung
des  Lehens).