LEHNSRECHT  83

II.  LEHENSSTAMM

LEHENSTAMM  (constitutum  feudale)  ist  ein  Kapital,
welches  auf  das  Lehen  so  radizirt  ist,  dass  in  die  Zinsen
die  lehensfähigen  Nachfolger  der  Gläubiger  nach  Lehnsrecht
  succediren.

Er  entsteht  durch  Vertrag  und  Testament  und
kommt  vor:

I.  Als  Abfindung  bei  einer  Erbtheilung.

2.  Als  Entschädigung  für  die  in  Allodifikation
willigenden  Agnaten.

3.  Als  Entschädigung  für  die  in  die  Veräusserung
an  Dritte  willigenden  und  dadurch  ausgeschlossenen
Mitbelehnten  (Lehensquantum,  Lehensreversgelder).

I2.  BEENDIGUNG  DER  LEHENSVERHÄLTNISSE
I.  Beendigung  für  alle  Lehenspersonen:

a.  Untergang  des  Objekts;

b.  Veräusserung  des  Lehens  mit  Einwilligung
aller  Lehenspersonen;

c.  Widerruf  beim  revokabeln  Lehen;

d.  Ersitzung  des  Lehens  als  freies  Eigen  seitens
eines  Dritten.

2.  Beendigung  für  den  Lehensherrn  und  Vasallen
durch  Konsolidation,  d.  h.  Rückfall  des  Lehens  an  den
Herrn.  Sie  kann  sein  perpetua  oder  temporaria.  Eintritt
  derselben  (unter  anderen  Fällen)  bei  Felonie  und
Verletzung  der  schuldigen  Lehenstreue.  Folge:  Entziehung
  des  Lehens  für  den  Vasall  und  seine  Descendenz.
Quasifelonie:  Verwandtenmord,  Verrath  an  Mitvasallen,
infamirende  Verbrechen  werden  der  Felonie  gleichgestellt,
  jedoch  folgt  nur  Entziehung  des  Lehens  für  den

Vasallen,  nicht  für  seine  Descendenz.
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