84  NUTZUNGSRECHTE  AN  BAUERNGÜTERN

3.  Beendigung  des  Lehensverhältnisses  durch  Appropriation,
  d.  h.  Erwerb  des  vollen  Eigenthums  durch
den  Vasallen.  Sie  tritt  ein:  durch  Allodifikation  (Eigenthumsübertragung
  an  den  Vasallen)  —  vgl.  preuss.  Ges.
v.  2.  März  1850  —,  Eigenthumsersitzung  und  (nach  longobardischem
  Recht)  Felonie  des  Lehensherrn  (nicht  auch
des  prodominus).

Vel.  E. G.  z. B. G. B.  Art.  59.


ZWEITER  ABSCHNITT
NUTZUNGSRECHTE  AN  BAUERNGÜTERN

BAUERNGUT  ist  ein  ländliches  Grundstück,  ohne  die
Rechte  des  Rittergutes  oder  die  Eigenschaft  eines
städtischen  Grundstücks  zu  haben.


A.  RECHTE  DES  BESITZERS  AM  BAUERNGUT
α.  Geschichtliches

Die  geschichtliche  Entwickelung  des  Bauernstandes
hat  zu  eigenthümlichen  bäuerlichen  Gutsverhältnissen
geführt.  Von  grösstem  Einfluss  waren  die  Standesverhältnisse
  (Leibeigenschaft,  vogteiliche  Abhängigkeit)
und  die  Grundherrschaft,  die  sich  in  verschiedenen
Formen  zeigte.  Man  kann  im  Mittelalter  insbesondere
unterscheiden:

1.  Bauerngüter  im  vollen  Eigenthum  des  Besitzers
mit  bäuerlichen  Lasten  beschwert.

        2.  Güter,  welche  Theil  eines  herrschaftlichen
Hofes  und  nach  Hofrecht  (an  Freie  und  an  Unfreie)
verliehen  waren.