86  NUTZUNGSRECHTE  AN  BAUERNGÜTERN


Ursprünglich  trat  Interimswirthschaft  ein  bei  Uebertragung
  des  Kolonats  auf  den  zweiten  Ehegatten  durch
die  überlebende  Wittwe;  dies  ist  jetzt  nur  zulässig  bei
Bevollmächtigung  der  Wittwe  durch  den  verstorbenen
Kolonen  und  bei  Zustimmung  der  Vormünder  und  des
Gutsherrn.

Der  Interimswirth  muss  eine  zur  Bewirthschaftung
fähige  Person  sein;  die  Form  zur  Begründung  der  Interimswirthschaft
  kann  sein:  letztwillige  Verfügung  und
Vertrag.  —  Der  Interimswirth  hat  selbständig  alle
Rechte  und  Pflichten  des  Kolonen,  Pflicht  zur  Erhaltung
des  Gutes  für  den  Anerben,  kann  Schulden  zum  Bedürfniss
  und  Besten  des  Gutes  für  den  Anerben  kontrahiren,
  muss  das  Gut  in  Bau  und  Besserung  erhalten,
die  Lasten  tragen  und  die  Geschwister  des  Anerben
alimentiren.  Oft  muss  er  sein  Vermögen  (ganz  oder
theilweise)  in  das  Gut  verwenden,  wofür  er  bezw.  seine
Kinder  Leibzucht  und  Abfindung  erhalten.  Die  Zeit
der  Interimswirthschaft  heisst:  Maljahre.  Sie  hört  auf:
durch  Volljährigkeit  (nicht  durch  Tod)  des  Anerben,
durch  Tod  und  Untüchtigkeit  des  Interimswirthes,

Zwischen  dem  erblichen  Kolonatrecht  und  der
Zeitpacht  stehen  dingliche  Nutzungsrechte  an  Bauerngütern,
  die  zwar  rechtlich  nicht  erblich  sind,  die  aber
thatsächlich  auch  dem  Sohne  des  abgegangenen  Besitzers
verliehen  werden,  der  sie  »gewinnen«&lt;  muss.  Dahin
gehören  die  sog.  Gewinngüter,  Leibgedingsgüter,  Landsiedeleien,
  Güter  auf  Herrengunst.


B.  RECHTE  DES  GUTSHERRN
Regelmässig  hat  der  Gutsherr  das  Recht  auf  Reallasten,
  besonders  Zinsen  und  Dienste.  Hervorzuheben