DIENSTBARKEITEN  87


sind:  I)  das  Laudemium  (Handlohn,  Ehrschatz,  Weinkauf);
  dies  besteht  in  der  Verpflichtung  des  neuen
Gutserwerbers,  dem  Gutsherrn  eine  bestimmte  Summe
zu  zahlen.  Es  ist  dies  eine  persönliche  und  nicht  zu
vermuthende  Verpflichtung,  die  im  Vererbungsfall  häufig
nur  für  Seitenverwandte  besteht;  2)  das  Mortuarium
(Besthaupt,  Todfall,  Hauptfall)  ist  die  Berechtigung  des
Gutsherrn,  aus  dem  Nachlass  des  Kolonen  eine  einzelne
bestimmte  Sache  oder  Quote  (oft  verabredet  oder  auch
herkömmlich  festgesetzt)  zu  fordern;  3)  das  Abmeyerungsrecht
  ist  Befugniss  des  Gutsherrn,  den  Kolonen
nach  vorhergegangenem  Expulsionsprozess  in  gewissen
Fällen  (Konkurs  des  Kolonen,  schlechte  Wirthschaft,
Versäumniss  der  Erneuerung  der  Bemeyerung,  Rückstand
  in  Zahlung  der  Zinsen,  Veräusserung  des  Gutes
ohne  Zustimmung  des  Gutsherrn)  seines Gutes  zu  entsetzen.
Vgl.  E.  G.  z. B.  G.  B.  Art.  63,  64.


DRITTER  ABSCHNIIT
DIENSTBARKEITEN

Den  Servituten  ähnliche  Verhältnisse  kannte  auch
das  deutsche  Recht;  bei  der  Rezeption  nahm  man  die
römischen  Grundsätze  an  über  Begründung,  Erlöschen
und  Schutz  der  Servituten,  hier  und  da  mit  Abweichungen
  in  Beziehung  auf  Verjährungszeit,  Eintragung
in  öffentliche  Bücher  etc.

Die  Dienstbarkeiten  sind  persönliche  oder  Grunddienstbarkeiten.
  Von  den  letzteren  sind  hervorzuheben:

1.  WEIDE-  und  HUTRECHT,  d.  h.  Befugniss,  Vieh
auf  fremdem  Grundeigenthum  weiden  zu  lassen.  Meist