88  DIENSTBARKEITEN

besteht  Koppelhut.  Diese  kann  enthalten:  a.  jus  compascendi,
  Mithut  des  Eigenthümers  mit  dem  Berechtigten;
b.  jus  compascui,  Mithut  mehrerer  Berechtigter;  c.  jus
compasculationis  reciprocum,  gegenseitiges  Weiderecht  von
Grundeigenthümern;  d.  zus  compasculationis,  Weiderecht
der  Gemeindemitglieder  auf  Gemeindeplätzen.

Die  Weidegerechtigkeit  ist  bestimmt  (»gemessen«;
Art  und  Zahl  des  aufzutreibenden  Viehs  festgesetzt)
oder  unbestimmt  (»ungemessen«).  Ist  die  Zahl  unbestimmt,
  so  darf  so  viel  aufgetrieben  werden,  als  mit
dem  auf  dem  Zraedimm  dominans  gewonnenen  Futter
überwintert  werden  kann.  Offene  und  geschlossene  (Verbot
  des  Weiderechts)  Zeiten.  Die  Dreifelderwirthschaft
begünstigt  das  Entstehen  zahlreicher  Weideservituten.

2.  TRIFTGERECHTIGKEIT.  Sie  ist  das  Recht,  Vieh
über  fremde  Grundstücke  zu  treiben;  servifus  actus.
Das  Weiderecht  ist  darin  nicht  enthalten.

SCHÄFEREIGERECHTIGKEIT    UND  PFERCHRECHT.  Schäfereigerechtigkeit
  ist  das  Recht,  Schafe  zu  halten  und
sie  auf  fremden  (namentlich  den  in  der  Gemeindemark
gelegenen)  Grundstücken  weiden  zu  lassen.  Damit  ist
oft  das  ausschliessliche  Recht,  überhaupt  Schafe  zu
halten,  verbunden  (Schäfereirecht),  bisweilen  auch  die
Befugniss,  fremde  Schafe  durch  seinen  Hirten  weiden
und  treiben  zu  lassen  (Stabrecht,  In  Verbindung
damit  steht  auch  das  Pferchrecht  (jus  stercorandi),  d.  h.
das  Recht  zu  verlangen,  dass  auf  dem  eignen  Grundstück
  fremde  Schafe  übernachten.  Das  eigne  Grundstück
ist  praedium  dominans,

4.  WALDNUTZUNGSRECHTE.  Dahin:
a.  Jus  lignandi,  Beholzungsrecht,  d.  h.  das
Recht,  nach  dem  Masse  des  individuellen  Bedarfs  Brenn-