PFANDRECHT  89

oder  Bauholz,  oder  beides,  aus  dem  Walde  eines
Andern  zu  nehmen.

b.  Mastgerechtigkeit,  Recht,  in  fremdem  Wald
durch  Schweine  Eckern  weiden  zu  lassen.

c.  Jus  glandis  legendae,  Eichellese;  Beerenund
  Streusuchen  (Leserecht);  Kohlenbrennen;  Theerschweelen
  etc.

5.  WEGEGERECHTIGKEITEN.

Das  B.  G.  B.  unterscheidet:

1.  Grunddienstbarkeiten,  2.  persönliche  Dienstbarkeiten:


a.  Niessbrauch;  b.  beschränkte  persönliche  Dienstbarkeit
  (§§  1018 ff,  E.  G.  Art.  115).


VIERTER  ABSCHNITT
PFANDRECHT

A.  GESCHICHTLICHES

1.  Die  VOLKSRECHTE  kennen  ein  Pfandrecht  an  beweglichen
  und  unbeweglichen  Sachen  mit  Besitzüberlassung.
  Der  Gläubiger  trug  die  Gefahr.  Als  vadium
bezeichnete  man  Gegenstände  von  geringerem  Werthe,
welche  als  Symbol  für  die  Ernstlichkeit  eines  Willens,
Anerkennung  einer  Verpflichtung  etc.  galten.  Später
gebrauchte  man  denselben  Ausdruck  für  Pfandsachen
und  Pfandrechte.

2.  Nach  den  Rechtspüchern  war  auch  noch  Besitzübertragung
  nothwendig.  Bei  beweglichen  Sachen
verliert  der  Verpfänder  die  Gewere.  Pfandrecht  an
Immobilien  (Satzung)  wird  durch  gerichtliche  Auflassung
begründet;  der  Verpfänder  hat  die  Eigengewere,  der