90  PFANDRECHT


Pfandgläubiger  die  Satzungsgewere.  Er  erhält  das  Grundstück
  so  lange  in  Besitz  und  Benutzung  (to  druckliken
pande),  bis  er  durch  Zahlung  etc.  befriedigt  ist.  Die
Satzung  stellt  nicht  blos  die  Forderung  sicher,  sondern
gewährt  ein  selbständiges  Nutzungsrecht,  welches  an
die  Stelle  der  ursprünglichen  Forderung  tritt.  Es  konnte
auch  verabredet  werden,  dass  der  Pfandgläubiger  Eigentümer
  werden  solle,  wenn  der  Schuldner  die  Schuld
nicht  in  bestimmter  Zeit  zahlt  und  dadurch  das  Pfand
einlöst.  Dadurch  ist  die  »alte  Satzung«  dem  Kauf  auf
Wiederkauf  ähnlich.  Die  Nutzungen  gelten  theils  als
allmälige  Abtragung  der  Schuld  (sog.  Todtsatzung,
um  die  Forderung  zu  tödten,  zu  tilgen)  oder  sie  vertreten
  die  Verzinsung  der  Schuld.  Bei  Mobilien  erhält
  der  Pfandgläubiger  Verkaufs-,  nicht  Nutzungsrecht
(»Distraktionspfand«),  bei  Immobilien  Nutzungs-,  nicht
Distraktionsrecht  (»Nutzpfand«).  Bei  zufälligem  Untergang
  der  Sache  verliert  der  Gläubiger  die  Forderung,
der  Verpfänder  die  Sache.

3.  Nach  späteren  STADTRECHTEN  war  Pfandrecht  an
Immobilien  ohne  Besitzüberlassung  möglich,  sog.  »neue
Satzunge.  Dieselbe  ist  der  römischen  Hypothek  verwandt.
  Der  Schuldner  bleibt  im  Besitz  und  Genuss
des  Grundstücks  und  der  Gläubiger  hat  das  Recht,  für
den  Fall,  dass  der  Schuldner  seine  Verbindlichkeiten
nicht  erfüllt,  das  verpfändete  Objekt  zu  einer  Befriedigung
  zu  verwenden.  Der  Gläubiger  hat  danach  ein
durchaus  accessorisches  (sein  Forderungsrecht  sicherndes)
Recht  an  dem  Pfandobjekt.  Von  der  Nothwendigkeit
der  Auflassung  wurde  abgesehen,  es  genügte  Eintragung
in  das  Stadt-  oder  Gerichtsbuch.