PFANDRECHT  91


B.  NEUERES  RECHT
I.  Pfandrecht  an  Immobilien

1.  Im  Allgemeinen  kam  für  das  Pfandrecht  an
Immobilien  das  Prinzip  der  Eintragung  in  die  öffentlichen
Grund-  und  Pfandbücher  zur  Geltung.  In  manchen  Landrechten
  wurde  die  Eintragung  Bedingung  der  Entstehung
des  Pfandrechts  bei  Konventionalhypotheken,  während
sie  bei  gesetzlichen  und  richterlichen  nicht  nöthig,  aber
gestattet  war;  in  anderen  Landrechten  hatten  die  eingetragenen
  Pfandrechte  nur  einen  Vorzug  vor  den  nicht
eingetragenen.

2.  Es  gilt  meist  das  Prinzip  der  Publizität  und
Spezialität.  Nur  eingetragene  Pfandrechte  gelten.  Prinzip
  der  Publizität.  Die  gesetzlichen  Pfandrechte  haben
die  Bedeutung  von  Pfandrechtstiteln,  woraufhin  Eintragung
  verlangt  werden  kann.

Die  Eintragung  darf  nur  erfolgen  auf  bestimmte
Liegenschaften  und  für  eine  dem  Betrage  nach  genau
angegebene  Forderung.  Generelle  Verpfändungen  sind
sowohl  hinsichtlich  des  Objekts  als  auch  hinsichtlich
der  Forderung  unzulässig.  Prinzip  der  Spezialität.

Die  Rangordnung  unter  den  Pfandrechten  bestimmt
sich  durch  die  Reihenfolge  der  Eintragung,  kann  aber
durch  Einverständniss  der  Parteien  und  entsprechende
Eintragung  in  die  Grundbücher  geändert  werden.  Prinzip
  der  Priorität.

3.  Neuere  Gesetzgebungen  (so:  Preuss.  Ges.  v.
5.  Mai  1872)  unterscheiden  zwischen  Hypothek  und
Grundschuld.  Bei  ersterer  wird  der  Schuldgrund  in
das  Grundbuch  eingetragen,  bei  letzterer  nicht.

Beide  Pfandrechte  unterscheiden  sich  hauptsächlich
in  folgenden  Beziehungen: