92  PFANDRECHT

a.  Eine  Grundschuld  kann  auch  auf  den  Namen
des  Eigenthümers  eingetragen  werden,  eine  Hypothek
nicht.

b.  Grundschulden,  nicht  Hypotheken,  können  ohne
Nennung  des  Namens  des  Erwerbers  abgetreten  werden
(Blankoabtretung).

c.  Der  über  die  Eintragung  der  Hypothek  aus-"gestellte
  Hypothekenbrief  hat  nur  die  Bedeutung  einer
Bescheinigung,  auf  welche  verzichtet  werden  kann,
während  von  der  Aushändigung  des  Grundschuldbriefs
das  Verfügungsrecht  des  Gläubigers  über  die  Grundschuld
  abhängig  und  ein  Verzicht  auf  die  Aushändigung
nicht  zulässig  ist.

d.  Die  Hypothek  kann  nur  gemeinsam  mit  dem
persönlichen  Rechte  abgetreten  werden.  Wird  eine  zur
Sicherung  eines  persönlichen  Rechtes  dienende  Grundschuld
  ohne  den  persönlichen  Anspruch  abgetreten,  so
erlischt  der  letztere.

Ueber  die  rechtliche  Natur  der  Grundschuld  herrschen
verschiedene  Meinungen.  Sie  wird  aufgefasst  theils  als
die  Ausscheidung  eines  selbständigen  Vermögensgegenstandes
  aus  dem  Eigenthum,  theils  als  ein  von  dem
persönlichen  Schuldverhältniss  losgelöstes  Pfandrecht
(dingliche  Forderung  auf  ein  Grundstück  mit  Beschränkung
  auf  dieses),  theils  als  Verbindlichkeit  des  Grundstücks
  (so:  in  Mecklenburg)  etc.

4.  Zur  Erhaltung  des  Rechtes  auf  Eintragung  eines
Pfandrechts  erfolgt  unter  Mitwirkung  des  Prozessrichters
oder  mit  Bewilligung  des  eingetragenen  Eigenthümers
eine  Vormerkung  (Pränotation)  mit  der  Wirkung,  dass
dadurch  für  die  endgültige  Eintragung  die  Stelle  in  der
Reihenfolge  der  Eintragungen  gesichert  wird.