PFANDRECHT  93

5.  Das  Hypotheken-  und  Grundschuldrecht  wird
nur  durch  Löschung  im  Grundbuche  aufgehoben.  Die
Löschung  erfolgt  auf  Antrag  des  Eigenthümers  oder
auf  Ersuchen  einer  zuständigen  Behörde.

6.  Hinsichtlich  der  Einreden  gilt:

a.  gegen  die  Klage  aus  einer  Hypothek  können
Einreden  aus  dem  persönlichen  Schuldverhältniss  einem
Dritten,  welcher  ein  Recht  auf  die  Hypothek  gegen
Entgelt  erworben  hat,  nur  entgegengesetzt  werden,
wenn  sie  ihm  vorher  bekannt  geworden  sind  oder  sich
aus  dem  Grundbuche  ergeben;

b.  gegen  die  Klage.  aus  einer  Grundschuld  sind
Einreden  nur  soweit  zulässig,  als  sie  dem  Beklagten
gegen  den  jedesmaligen  Kläger  unmittelbar  zustehen  oder
aus  dem  Grundschuldbriefe  sich  ergeben,  oder  die  Thatsachen,
  auf  welche  sich  dieselben  gründen,  dem  Kläger
beim  Erwerb  der  Grundschuld  bekannt  gewesen  sind.

Das  B. G. B.  (§§  1113  ff.)  hat-  das  Immobiliarpfandrecht
  überwiegend  im  Anschluss  an  das  Preuss.
Recht  geregelt.  (Vgl.  auch  Reichs-Grundbuch-O.  v.
24.  März  1897.)


II.  Pfandrecht  an  Mobilien

     Im  Allgemeinen  gilt  seit  der  Reception  das  Römische
Recht,  jedoch  ist  gerichtliche  Versteigerung  nothwendig.
Leih-  und  Pfandhäuser  bestehen  mit  gewissen  Privilegien;
sie  brauchen  von  Dritten  verpfändete  Sachen  dem  Eigenthümer
  nur  gegen  Pfandschuld  und  Zinsen  herauszugeben,
  dürfen  höhere  Zinsen  nehmen,  es  gilt  nicht
das  Verbot  der  lex  commissoria.

Vgl.  B. G.B .  §§  1204  ff.