DRITTES  BUCH

Forderungsrechte


ERSTES  KAPITEL


ENTSTEHUNG  DER  FORDERUNGSRECHTE
1.  VERTRÄGE

1.  FORM  DER  VERTRÄGE.  Nach  ältestem  deutschen
Rechte  begründet  der  blosse  Consens  keine  rechtliche  Verpflichtung,
  vielmehr  muss  eine  Handlung  des  Schuldners
hinzukommen;  man  unterscheidet  »Realvertrag«e  (wenn
bereits  eine  Leistung  vollzogen  ist)  und  »Wettvertrag«
(wadiatio,  wenn  ein  Pfand,  wadium,  gegeben  ist).  Aus
dem  Wettvertrag  entwickelt  sich  ein  reiner  Formalvertrag,
  indem  als  Pfand  ein  blosses  Symbol  (z.B.  ein
Stab,  festuca)  gegeben  wird  oder  auch  eine  Urkunde
(schriftlicher  Vertrag).  Später  treten  an  Stelle  des
Pfandes  andere  Förmlichkeiten  (Handschlag).

Im  späteren  Recht  ist  jeder  Vertrag  klagbar.  Zweck
hinzutretender  Formen  (schriftliche  Abfassung,  gerichtliche
  Abfassung,  symbolische  Handlungen  und  Zeichen)
ist:  theils  den  Beweis  für  das  Bestehen  des  Vertrags
zu  erleichtern,  theils  die  Perfektion  zu  bekunden.  —
Im  neueren  Rechte  wird  bisweilen  verlangt: