ENTSTEHUNG  DER  FORDERUNGSRECKHTE  95


a.  SCHRIFTLICHE  FORM.  Schreiben  Gesetze  sie  vor,
so  hängt  von  dieser  Form  die  Klagbarkeit  ab;  ist  die
Form  von  den  Parteien  verabredet,  so  soll  sie  in  der
Regel  nur  zum  Beweise  dienen.

PUNKTATION  wird  ein  Vertrag  genannt,  welcher  den
endgültig  beabsichtigten  Vertrag  einleitet;  fehlt  nur  die
Bestimmung  über  Nebenpunkte,  so  ist  schon  ein  bindender
  Vertrag  vorhanden;  fehlt  eine,  nicht  nur  zur
Beweiserleichterung  dienende,  Form,  so  besteht  ein
pactum  de  contrahendo  mit  Klage  auf  Erfüllung  der
Form.  Fehlt  jedoch  eine  zum  Vertragsschluss  überhaupt
absolut  wesentliche  Form,  so  liegt  nur  eine  rechtlich
gänzlich  unwirksame  Beredung,  ein  Traktat,  vor.

b.  GERICHTLICHE  FORM,  d.  h.  Bestätigung  des  Vertrags
  durch  den  Richter  (namentlich  bei  Verträgen  über
Grundstücke).  Der  Vertrag  ist  ohne  diese  Form  nach
den  meisten  Gesetzen  nichtig.  Mitunter  wird  auch  eine
sachliche  Prüfung  (causae  cognitio)  des  Richters  erfordert.


2.  BESTÄRKUNGSMITTEL  DER  VERTRAGE.  Im  ältern
Rechte  gehört  dahin.  Verpflichtung  zu  Ehrenstrafen.
Der  Nichterfüllende  wurde  ehrlos.  Verboten  durch  die
Reichspolizeiordnung  von  1577.  —  Sodann:  der  Schuldner
wurde  dem  Gläubiger  &gt;zu  Hand  und  Halfter«  gegeben.
Statt  dessen  trat  später  Personalarrest  ein.  —  Einlager
oder  Einreiten  (odstagium)  bestand  darin,  dass  der
Schuldner,  bis  er  gezahlt  hatte,  an  einem  bestimmten
Orte  bleiben  musste.  Durch  die  Reichsgesetze  verboten.
—  Die  Bürgschaft  kam  vor:  a.  so,  dass  der  Bürge  selbst
(als  Geissel)  bis  zum  Abtrag  der  Schuld  übergeben
wurde;  b.  dass  sein  Vermögen  haftete.  Die  Bürgschaft
ging  nicht  auf  die  Erben;  ein  deneficium  divisionis  oder