96  ENTSTEHUNG  DER  FORDERUNGSRECHTE


excussionis  war  unbekannt  (»Den  Bürgen  soll  man
würgen«).  Vgl.  jetzt  B.  G.  B.  §§  765  ff.

Gegenwärtig  gilt  an  manchen  Orten  und  unter
manchen  Klassen  von  Personen  als  Bestärkung  des
Vertrags  noch  der  Weinkauf  oder  Leihkauf,  d.  h.  Hingabe
  einer  bestimmten  Summe  Geldes  zur  Bestreitung
eines  von  den  Kontrahenten  und  Zeugen  zu  geniessenden
Mahles.  Das  Darangeld  (arrha)  hat  in  der  Regel  die
Bedeutung  einer  Konventionalstrafe,  d.  h.  es  kann  mit
Verlust  derselben  vom  Vertrage  zurückgetreten  werden
(vgl.  jetzt  B.  G.  B.  §§  336  ff.).

3.  Schuldversprechen  ohne  Angabe  des  Schuldgrundes
  kennt  schon  das  altdeutsche  Recht.  Nach  der
"Rezeption  des  römischen  Rechtes  war  ihre  Gültigkeit
bestritten;  in  neuerer  Zeit  ist  sie  wieder  anerkannt

(vgl.  B. G. B.  §§  780—782).


2.  EINSEITIGE  VERSPRECHEN  UND  VERTRÄGE  ZU  GUNSTEN
DRITTER

a.  Ebenso  wie  nach  römischem  haben  auch  nach
deutschem  Rechte  einseitige  Versprechen  regelmässig
keine  verbindliche  Kraft  (B.  G.  B.  §  305).  Ausnahmen
sind:  Auslobung  (B.  G.  B.  §  657),  Vertragsantrag  unter
Abwesenden  (Offerte,  B.  G. B.  §§  145  ff.),  Inhaber-  und
Orderpapiere,  auch  Verträge  zu  Gunsten  Dritter.

b.  Die  Gültigkeit  der  Verträge  zu  Gunsten  Dritter
ist  —  anders  als  im  römischen  Rechte  —  nach
deutschem  Recht  allgemein  anerkannt.  Ein  eigenes
Recht  des  Dritten  entsteht  nach  den  Landesgesetzen
aber  erst  dann,  wenn  er  dem  Vertrage  beigetreten  ist;
Ausnahmen:  Lebensversicherungs-,  Gutsübernahmeverträge.
  Nach  dem  B.  G.  B.  (§§  328  ff)  erwirbt  der