ENTSTEHUNG  DER  FORDERUNGSRECHTE  97


Dritte  aus  dem  Vertrag  ein  selbständiges  Recht,  auch
wenn  er  demselben  nicht  beigetreten  ist.


3.  UNERLAUBTE  HANDLUNGEN

Eine  unerlaubte  Handlung  kann  zunächst  eine
Klage  auf  Schadensersatz,  dann  auch  auf  Zahlung  einer
Strafbusse  erzeugen.  Im  Allgemeinen  sind  die  Privatstrafen
  der  öffentlichen  Strafe  gewichen.  Daneben  kennt
das  Deutsche  Recht  einige  durchaus  moderne  Lebensverhältnisse
  berührende  Handlungen,  welche  (wie  Nachdruck
  etc.,  Verletzung  des  Marken-  und  Patentrechts,
Wildschaden)  als  unerlaubt  gelten  und  ihre  besondere
Theorie  erhalten  haben.


4.  ZUSTÄNDE

Gewisse  Zustände,  wie  Erbrecht,  Verwandtschaft
und  nach  Deutschem  Recht  insbesondere  der  Besitz
unbeweglicher  Güter,  erzeugen  ohne  Weiteres  Rechte
und  Verbindlichkeiten.  Dahin  gehört  insbesondere  die
Verpflichtung  eines  Grundbesitzers  gegenüber  den  Reallastberechtigten.


1.  REALLASTEN  sind  Verpflichtungen  zu  wiederkehrenden,
  stetigen  Leistungen  (Zinsen,  Rente,  Frohnde
etc.),  welche  dem  Besitzer  eines  Grundstücks,  als  solchem,
obliegen,  so  dass  die  Person  des  Verpflichteten  lediglich
durch  den  Besitz  des  Grundstücks  bestimmt  wird.  Mitunter
  gelten  Reallasten  nur  auf  beschränkte  Zeit,  insbesondere
  nur  für  die  Lebenszeit  der  Berechtigten
(Witthum,  Leibzucht).

2.  Das  der  Reallast  entgegenstehende  Recht  kann
sowohl  Forderungs-  als  Realrecht  sein  (»Recht  auf  die

BENDER,  Deutsches  Privatrecht,  9.  Auf.                                        7