98  ENTSTEHUNG  DER  FORDERUNGSRECHTE


Reallast«).  Es  bestehen  zwei  Ansichten  hinsichtlich  der
Haftung  des  jeweiligen  Besitzers  des  pflichtigen  Grundstücks
  für  die  Rückstände  des  Vorbesitzers:

a.  Das  Grundstück  als  solches  ist  verpflichtet  und
wird  durch  den  Besitzer  nur  vertreten.  (Homo  dat,
fundus  debet.)

b.  Das  Grundstück  stellt  dem  Gläubiger  in  dem
jedesmaligen  Besitzer  seinen  Schuldner  dar.

Beides  kommt  vor,  und  zwar  das  erste  bei  Reallasten
  aus  öffentlichen  Verhältnissen  und  solchen  Privatverhältnissen,
  wo  der  Berechtigte  nicht  als  Herr  über
die  Person  betrachtet  werden  konnte  (Rentenverkauf,
Leibzucht,  Apanage);  das  zweite  bei  Reallasten  im  Gebiete
  des  Hof-,  Dienst-  und  Lehnsrechts.

Der  Realberechtigte  hat  ein  Recht:  a.  auf  die  Reallast
  als  solche,  b.  auf  die  einzelne  fällige  Leistung.
—  Das  erstere  gilt  als  unbewegliche  Sache,  Zinsgewere
ist  damit  verbunden,  der  Berechtigte  ist  juris  quasi
possessor  und  hat  die  possessorischen  Rechtsmittel  bezw.
actio  spolii.  Störung  des  Besitzes  liegt  in  Verweigerung
eines  Theiles  oder  in  nicht  gehöriger  Leistung.  Zur
Geltendmachung  des  Rechtes  selbst  dient  die  analoge
Anwendung  der  Servitutenklagen  (actto  confessoria).

3.  BEGRÜNDUNG  VON  REALLASTEN:

a.  durch  Gesetz,  Gewohnheit,  Herkommen;

b.  durch  Vertrag  (mit  gerichtlicher  Eintragung);

c.  durch  gerichtlich  errichtete  oder  bestätigte
letztwillige  Verfügung.

Ersitzung  ist  keine  Begründungsart;  aber  es  gibt
eine  Extinktivverjährung  der  actio  negatoria  (in  30  J.).

URBBERTRAGUNG  DER  REALLasten.  Das  Recht  auf  Reallast
  :kann  wie  jedes  andere  Recht  an  Immobilien  (ge-