ENTSTEHUNG  DER  FORDERUNGSRECHTE  99


richtliche  Eintragung)  übertragen  werden,  wenn  nicht
das  Recht  selbst  an  ein  Grundstück,  Amt  oder  die
Person  des  jetzigen  Inhabers  geknüpft  ist.

VERWANDLUNG  DER  REALLasten.  Die  Umwandlung
enthält  Aufhebung  der  alten  und  Begründung  einer
neuen  Reallast;  mithin  gilt  das  bei  der  Begründung  der
Reallasten  Angeführte  auch  hier.

4.  AUFHEBUNG  DER  REALLASTEN:

a.  durch  Konsolidation,  d.  h.  wenn  der  Berechtigte
  Eigenthümer  des  verpflichteten
Grundstücks  wird;

b.  durch  Untergang  der  belasteten  Sache;
c.   durch  Verzicht  und  Vertrag;

d.  durch  Gesetz  (Entschädigung I);

e.  durch  Verjährung  der  acto  confessoria  utilis
(in  30  J.).

5.  EINZELNB  REALLASTEN.

a.  Verpflichtung  zu  Frohndiensten.

Im  Mittelalter  bestand  eine  weitverbreitete  Verpflichtung
  der  Besitzer  bestimmter  Grundstücke,  meist
Bauergüter,  zu  gemeinen  Dienstleistungen,  Frohnden.
Die  Dienste  sind  entweder  der  Art,  der  Zahl  oder  dem
Orte  nach  bestimmt  oder  nicht  (gemessen  oder  ungemessen);
  sie  sind  entweder  regelmässig  zu  leisten
oder  nicht  (ordentliche  oder  ausserordentliche);  sie  umfassen
  entweder  blosse  Handarbeiten  oder  auch  Fuhren
(Hand-  und  Spanndienste).

Zuweilen  ist  der  Dienstberechtigte  zu  einer  Vergütung
  (Pröve)  verpflichtet.

Die  aus  Vogtei  und  Gutsherrschaft  (sog.  Gutsfrohnden,
Schaarwerk,  Robot,  Herrendienste)  hervorgegangenen
Frohnden  sowie  die  Jagdfrohnden  sind  überall  aufgehoben.

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