100  ENTSTEHUNG  DER  FORDERUNGSRECHTE


b.  Grundzinsen.

Das  deutsche  Recht  kennt  eine  grosse  Zahl  der  verschiedenartigsten
  Zinsverpflichtungen  mit  dem  Charakter
der  Reallasten.  Sie  beruhen  entweder  auf  der  ehemaligen
  Unterwerfung  des  Gutes  unter  die  Herrschaft
eines  Gutsherrn  oder  sind  Aequivalente  für  die  Gestattung
  von  Gerechtsamen  oder  sie  wurden  bei  der
Uebertragung  bäuerlicher  Gutsrechte  vorbehalten  (vorbehaltener
  —  aufgelegter  Zins,  census  reservativus  —
constitutivus).  Die  Grundzinsen  bestehen  in  Geld  oder
Naturalien  (Martinsgänse,  Ostereier,  Pfingstlämmer).  Bei
Nichtzahlung  des  fälligen  Zinses  ist  häufig  der  Berechtigte
  zur  Erhöhung  desselben  (Rutscherzins)  befugt,
häufig  auch  zur  Einziehung  des  Grundstücks.

Diese  Grundzinsen  sind  fast  überall  abgelöst.

c.  Grundrenten  (Gülten,  Ewiggelder).

Sie  unterscheiden  sich  von  den  Grundzinsen  dadurch,
  dass  sie  nicht  Ausfluss  einer  allgemeinen  Herrschaft
  des  Gläubigers  über  das  belastete  Grundstück
(Eigenthums,  Grundherrlichkeit,  Vogtei) sind,  sondern  dass
das  belastete  Grundstück  für  ihn  ein  fremdes,  freies  ist.

Grundrente  ist  die  an  ein  Grundstück  geknüpfte
Verpflichtung  zu  periodischen  Leistungen  von  Geld  oder
anderen  Fungibilien.

Die  Grundrente  beruht  meist  auf  einem  Rentenkaufe.
Im  Mittelalter  verdeckte  der  Rentenkauf  das  (verbotene)
verzinsliche  Darlehen.  Der  Eigenthümer  des  Grundstücks
  (Rentenverkäufer)  erhielt  ein  Kapital  mit  der  auf
das  Gut  gelegten  Verpflichtung,  an  den  Darleiher
(Rentenkäufer)  jährlich  gewisse  Zinsen  zu  zahlen.  In
der  Sache  entsprach  dies  der  Hypothek.  Die  Rentenberechtigung
  erlangte  Wirksamkeit  gegen  dritte  Er-