ENTSTEHUNG  DER  FORDERUNGSRECHTE  101

werber  des  Grundstücks  durch  Auflassung,  Eintragung  etc.
Sie  war  übertragbar  durch  Uebergabe  des  Rentenbriefs
(Handveste).  Das  Geschäft  war  unauflöslich;  später  nur
für  den  Rentenkäufer.  Bei  Nichtzahlung  des  Zinses
kann  der  Rentenkäufer  zunächst  die  Mobilien  des  Gutes
pfänden,  sodann  auch  dieses  selbst  an  sich  ziehen.
Höhere  Zinsen  als  5  %  waren  verboten..  Durch  Dereliktion
  des  Gutes  wurde  der  Besitzer  frei;  an  sich  war
die  Rente  unablösbar;  möglich  wurde  die  Ablösung
durch  Vertrag  und  Gesetz.  Seit  Ueberwindung  des
kanonischen  Zinsverbotes  entwickelte  sich  das  Kündigungsrecht
  des  Gläubigers.  Die  Renten  wurden  immer
mehr  Hypotheken.

Nur  in  wenigen  Städten,  z.  B.  München  (»Münchener
Ewiggeld«)  und  Hamburg  erhielt  sich  der  Rentenkauf.

Als  Rentengut  wird  in  Preussen  ein  Grundstück
bezeichnet,  bei  dessen  Verkauf  der  Käufer  den  Kaufpreis
  ganz  oder  theilweise  in  Gestalt  einer  auf  dasselbe
gelegten  Rente  zu  entrichten  hat.  Für  sie  gelten  eine
Reihe  besonderer  Bestimmungen  (vgl.  Preuss.  Ges.  vom
26.  April  1886,  27.  Juni  1890,  7.  Juli  1891).

Das  B.  G.  B.  wendet  für  ‘die  Rentenschuld  nicht
das  Recht  der  Reallasten,  sondern  das  der  Grundschuld
an  (§§  1199  ff.)  und  lässt  die  Vorschriften  über  Rentengüter
  unberührt  (E.  G.  Art.  62).

d.  Zehnten.

  Zehntverpflichtung  ist  die  auf  einem  Gute  haftende
Verpflichtung  zur  Leistung  eines  (nicht  immer,  aber  in
der  Regel  des  zehnten)  Theils  der  Erträgnisse  (Pflanzen,
Thiere).  Der  Zehnte  wird  theils  von  der  Gutsherrschaft,
  theils  von  der  Kirche  erhoben  (weltlicher  —
geistlicher  Zehnt).  Gilt  das  Zehntrecht  in  einem  ganzen