102  ENTSTEHUNG  DER  FORDERUNGSRECHTE


Bezirke  (decimae  universales)  im  Gegensatz  gegen  die
blos  auf  einzelne  Güter  sich  beziehende  Berechtigung
(decimae  particulares),  so  spricht  die  Präsumtion  für
die  Zehntpflicht  der  einzelnen  Arten,  jedoch  sind  regelmässig
  die  Gärten  befreit.  Der  sog.  Feldzehnt  (Zehnte
von  Feldfrüchten)  ist  grösser  oder  kleiner,  je  nachdem
er  sich  auf  die  Getreidearten  oder  auch  auf  Kräuter,
Gartenfrüchte,  Obst  etc.  erstreckt.  Der  sog.  Blutzehnt
  (Zehnte  von  Thieren)  ist  gleichfalls  grösser  oder
kleiner  und  erstreckt  sich  zuweilen  selbst  auf  die
Produkte  von  ihren  Erzeugnissen  (Butter).  Häufig  ist
der  Zehnt  in  eine  Geldrente  (Geldzehnt)  umgewandelt,
oft  werden  auch  nicht  die  Garben,  sondern  ausgedroschene
  Körner  (Sackzehnt)  geliefert.

Die  Verpflichtung  zur  Leistung  liegt  demjenigen
ob,  welcher  die  Nutzungen  des  Gutes  zieht  (also  auch
dem  Pächter).  Der  Singularsuccessor  haftet  nicht  für
Rückstände  des  Vorgängers.  Der  Zehnt  wird  nur  vom
wirklichen  Ertrage  geleistet;  eine  Pflicht  zur  Bestellung
des  Gutes  besteht  nicht.  Neu  ertragsfähig  gemachtes
Land  wird  zehntpflichtig  nur,  wo  decimae  universales
bestehen.  Die  Zehnten  sind  meist  abgelöst.

ZWANGS-  und  BANNRECHTE, ¹  d.h.  das  Recht,  gewisse
Produkte  (Bier,  Branntwein  etc.)  für  einen  Bezirk  anzufertigen
  und  die  Einwohner  zu  hindern,  dieselben  sich
anderwärts  zu  beschaffen,  bestehen  gegenwärtig  nirgends
mehr,  waren  auch  nicht  als  Reallasten,  sondern  als  dingliche
  Rechte  (analog  den  Servituten)  aufzufassen.  (Vgl.
E. G.  z.  B. G. B.  Art.  74.)

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ein  bestimmtes  Grundstück  geknüpfte  Rechte,  ein  bestimmtes

Gewerbe,  z.  B.  Apotheke,  Gastwirthschaft  zu  betreiben.  Sie
können  nach  der  Gewerbe-O.  nicht  mehr  begründet  werden.