KAUF  103


ZWEITES  KAPITEL
DIE  EINZELNEN  FORDERUNGSRECHTE

ERSTER  ABSCHNITT
GESCHÄFTSOBLIGATIONEN
I.  KAUF


Im  Allgemeinen  gilt  nach  der  Reception  das  römische
Recht.  Abweichungen  sind:

I.  Früchte  auf  dem  Halm  können  nur  zum  Marktpreise
  zur  Zeit  des  Geschäftsabschlusses  oder  wie  er
14  Tage  nach  der  Ernte  ist,  verkauft  werden.

2.  Der  Käufer  beweglicher  Sachen  trägt  die  heimlichen
  Mängel,  wenn  er  die  Sache  besehen  und  in  seine
Gewere  gebracht  hat  (»Augen  für  Geld«),  falls  nicht
der  Verkäufer  den  Mangel  absichtlich  verheimlicht  hatte.
Dagegen  besteht  Wandelungsklage  (actio  redhibitoria)
wegen  Hauptmängeln  bei  Thieren,  während  die  actıio
quanti  minoris  gemeinrechtlich  nicht  zugelassen  ist  (vgl.
B. G. B.  §§  459  ff.).

3.  Das  Deutsche  Recht  hat  aus  dem  Interesse  der
Familie  an  Erhaltung  des  Grundbesitzes  in  derselben
das  weitgreifende  Rechtsinstitut  des  Näherrechts  (Retraktrechts,
  Beispruchsrechts)  herausgebildet.

RETRARTRECHT  ist  das  Recht  Jemandes,  an  Stelle
des  Käufers  in  einen  über  ein  Grundstück  oder  Immobiliarrecht
  abgeschlossenen  Kaufvertrag  gegen  Erstattung
des  ersten  Kaufgeldes  und  der  nothwendigen  Kosten
einzutreten.  Es  beruht  auf  Gesetz  oder  Gewohnheitsrecht,
  nicht  auf  Vertrag.

a.  Im  ältesten  Rechte  durften  Grundstücke  ohne
Einwilligung  der  nächsten  Erben  nicht  veräussert  werden;