104  KAUF

andernfalls  batten  die  Erben  eine  Vindikation  binnen
Jahr  und  Tag  gegen  jeden  Besitzer  (Beispruchs-  oder
Revocationsrecht,  ohne  Ersatz  des  Kaufpreises).

b.  Später  hatten  die  nächsten  Erben  nur,  wenn
ihnen  das  Gut  nicht  vorher  angeboten  war,  die  Vindikation
  mit  Beschränkung  auf  dona  hereditaria.

c.  Endlich  konnte  der  Erbe  den  Verkauf  nicht
mehr  ändern,  hatte  eine  Klage  auf  das  veräusserte  Gut
gegen  Erstattung  des  Kaufpreises  (Retraktrecht).

Der  Retrakt  ist  kein  dingliches,  sondern  ein  persönliches
  Recht  —  bestritten  —  und  unterscheidet  sich
vom  Vorkaufsrechte.  Letzteres  begründet  nach  abgeschlossenen
  Verkauf  einen  Anspruch  auf  Schadensersatz
gegen  den  Verkäufer,  ersteres  ein  unmittelbares  Recht
gegen  den  dritten  Erwerber.  Vom  Wiederkaufsrecht
unterscheidet  sich  das  Retraktrecht  dadurch,  dass  es
weder  vererblich  noch  cessibel  ist.  Das  Retraktrecht
kann  regelmässig  nicht  ausgeübt  werden:  a.  wenn  dem
Berechtigten  das  Gut  vorher  zum  Kauf  angeboten  war;
b.  wenn  der  Käufer  vor  Anstellung  der  Klage  das  Gut
an  seinen  Verkäufer  zurücküberträgt  oder  an  einen
gleich  oder  näher  stehenden  Retraktberechtigten  überträgt;
  c.  nach  Ablauf  von  Jahr  und  Tag,  nachdem  der
Retraktberechtigte  Kenntniss  von  dem  Verkauf  erlangt
hat;  d.  bei  Verzicht  (ausdrücklicher  oder  stillschweigender
Einwilligung)  des  Retraktberechtigten.  Der  Erbe  des
Retraktberechtigten  kann  das  Retraktrecht  nur  geltend
machen,  wenn  es  ihm  persönlich  zusteht  oder  der  Erblasser
  bereits  /item  kontestirt  hat.

ARTEN  des  Retrakts  sind:

a.  ERBLOSUNG  (retractus  gentilitius,  consanguinilatis).
Das  den  nächsten  Erben  gewährte  Retraktrecht  bezieht