KAUF  105

sich  regelmässig  nur  auf  vererbte  Güter  und  ist  häufig
auf  solche  Verwandte  beschränkt,  welche  Descendenten
des  ersten  Erwerbers  des  Gutes  sind.  Der  nähere  Verwandte
  hat  den  Vorzug  vor  dem  entfernteren,  bei  gleich
nahen  entscheidet  entweder  die  Prävention  oder  das
LOOS,  oder  sie  werden  Pro  rata  zugelassen.

b.  MARKLOSUNG  (selractus  ex  jure  incolatus).  Sie
ist  gegenwärtig  nicht  mehr  praktisch  und  bestand  darin,
dass  in  manchen  Gegenden  die  Gemeindegenossen  gegenüber
  dem  Ortsfremden  ein  Vorkaufs-  und  Retraktrecht
hatten.  Unter  den  Gemeindegenossen  entscheidet  die
Priorität.

c.  NACHBARLOSUNG  (retractus  ex  jure  vicinitatis)  mitunter
  bei  Veräusserung  den  nächsten  Nachbarn  gewährt.

d.  THEILLOSUNG  oder  GESPILDERECHT  (retractus  ex
jure  congrus)  war  der  Retrakt,  weicher  den  Besitzern
von  Bestandtheilen  eines  ehemals  grösseren  Gutes  (Theilgenossen)
  gegen  den  Erwerber  eines  Grundstücks,
welches  zu  .diesem  Gute  gehört  hatte,  zustand.  Dies
galt  auch  bei  mehreren  selbständigen,  ehemals  zusammengehörigen,
  unter  demselben  Dache  befindlichen
Häusern.  Der  Besitzer  des  grösseren  Stückes  hat  den
Vorzug  vor  den  übrigen  Theilgenossen.

e.  GANERBENRECHT,  Retrakt  aus  dem  Miteigenthum,
wonach  bei  Veräusserung  einer  Quote  die  Miteigenthümer
ein  Vorkaufs-  oder  Retraktrecht  haben.

f.  RETRAKT  DES  GRUNDHERRN  (retractus  ex  jure
dominii  directi)  hat  mit  Beseitigung  des  sog.  getheilten
Eigenthums  seine  Geltung  verloren.

g.  Der  LEHNSRETRAKT  DES  LERHNSHERRN  UND  DER
AGNATEN  bei  Veräusserung  des  Lehnsguts  durch  den
Vasallen  (s.  S.  78,  79).