106  MIETHE

h.  Der  Retrakt  dessen,  welcher  sein  Grundstück
durch  Expropriation  verloren  hat,  in  dem  Falle,  dass
dasselbe  für  die  Expropriation  überflüssig  geworden  ist.

Beim  Zusammentreffen  mehrerer  Retraktberechtigter
entscheidet  in  Ermangelung  gesetzlicher  Bestimmungen
allgemein  Prävention  und  eventuell  das  LOOS.  Das  Zusammentreffen
  mehrerer  Retraktgründe  in  derselben
Person  gewährt  an  sich  keinen  Vorzug.

Die  neuere  Gesetzgebung  hat  das  Retraktrecht
meist  aufgehoben;  —  vgl.  jedoch  jetzt  das  dingliche
Vorkaufsrecht  des  B.  G.  B.  (§§  1094  ff.).


II.  MIETHE  (PACHT)

Im  Allgemeinen  gelten  die  römisch-rechtlichen
Grundsätze.  Bisweilen  hebt  Kauf  von  Immobilien  die
Miethe  nicht  auf  (»Kauf  bricht  nicht  Miethe«);  vgl.
B. G. B.  §  571.

VIEHVERSTELLUNG  ist  der  Vertrag,  wonach  Jemand
ein  Hausthier  einem  Andern  zur  Fütterung,  Wartung
und  Genuss  des  Nutzens  gegen  anderweiten  Vortheil
überlässt.  Dies  Verhältniss  kommt,  namentlich  bei  gemeinschaftlicher
  Anschaffung  des  Viehs  und  Theilung
des  Gewinns  nach  Quoten,  auch  als  Societät  vor.

EiSERNVIEHVERTRAG  (contractus  soctdae)  ist  Viehverstellung
  so,  dass  der  Pächter  eines  Gutes  das  auf  demselben
  befindliche  taxirte  Vieh  übernimmt,  mit  der
Verpflichtung,  nach  Ablauf  der  Pacht  ebenso  viel  und
ebenso  gutes  Vieh  zurückzuliefern.  Eigenthum  bleibt
dem  Verpächter  —  die  Gefahr  trägt  der  Pächter
(»Eisern  Vieh  stirbt  nicht«).  Vgl.  B.  G. B.  §§  587
bis  589.