GESINDEMIETHE  —  ARBEITSVERTRAG  107


A.  Gesindemiethe
Gesinde  sind  Personen,  welche  zur  Verrichtung
häuslicher  Dienste  gemiethet  und  als  Mitglieder  des
Hausstandes  betrachtet  werden.  Das  Gesinde  ist  der
Hausordnung  im  Allgemeinen,  sowie  den  Befehlen,  Anordnungen,
  Ermahnungen  der  Hausherrschaft,  partikularrechtlich
  auch  einem  mässigen  Züchtigungsrecht,  unterworfen.
  Kündigung  findet  nach  vereinbarten  oder  durch
lokales  Herkommen  bestimmten  Fristen  statt.  Einseitige
Aufhebung  während  der  Dienstzeit  steht  der  Herrschaft
zu:  wegen  Unsittlichkeit,  Veruntreuung,  grober  Beleidigung,
  Ungehorsams  und  längerer  Krankheit  des  Gesindes;
dem  Gesinde:  wegen  Nichtzahlung  des  Lohnes  und  Misshandlung
  seitens  der  Herrschaft.  Die  speziellen  Vorschriften
  sind  in  den  betreffenden  Gesindeordnungen
enthalten.
Vgl.  E. G.  z.  B. G. B.  Art.  95.


B.  Arbeitsvertrag  gewerblicher  Arbeiter
I.  ALLGEMEINES

Nach  der  Reichs-Gewerbeordnung  (Redaktion  vom
26.  Juli  1900)  ist  die  Festsetzung  der  Verhältnisse
zwischen  den  selbständigen  Gewerbetreibenden  und
den  gewerblichen  Arbeitern  (Gesellen,  Gehülfen,  Lehrlingen,
  Betriebsbeamten,  Werkmeistern,  Technikern
und  Fabrikarbeitern),  vorbehaltlich  der  durch  Reichsgesetz
  begründeten  Beschränkungen,  Gegenstand  freier
Uebereinkunft.

Gesetzliche  Feststellungen  sind:

a.  In  gewissen  Betrieben  (Bergwerken,  Fabriken,
Zimmerplätzen,  Bauten  etc.)  dürfen  Arbeiter  —  auch  mit