108  ARBEITSVERTRAG  —  ALLGEMEINES


ihrer  Einwilligung  —  an  Sonn-  und  Festtagen  nicht
beschäftigt  werden.  Im  Handelsgewerbe  dürfen  Gehülfen,
Lehrlinge  und  Arbeiter  am  ersten  Weihnachts-,  Osterund
  Pfingsttag  überhaupt  nicht,  im  Uebrigen  an  Sonnund
  Festtagen  nicht  über  fünf  Stunden  beschäftigt
werden.  Durch  statutarische  Anordnung  kann  diese  Beschäftigung
  auf  kürzere  Zeit  eingeschränkt  oder  ganz
untersagt  werden.  Für  gewisse  Fälle,  in  denen  das
Arbeitsverbot  mit  besonders  grossen  Nachtheilen,  Belästigungen
  oder  Gefahren  verbunden  sein  würde,  sind
Ausnahmen  zugelassen.

b.  Gewerbtreibende,  welche  unter  der  Wirkung
der  bürgerlichen  Ehrenstrafen  stehen,  dürfen  sich  mit
der.  Anleitung  von  Personen  unter  18  Jahren  nicht
befassen.

c.  Minderjährige  dürfen,  soweit  reichsgesetzlich
nicht  ein  Anderes  zugelassen  ist,  als  Arbeiter  nur  beschäftigt
  werden,  wenn  sie  mit  einem  von  der  Polizeibehörde
  ausgestellten  Arbeitsbuche  versehen  sind.  Bei
der  Annahme  solcher  Arbeiter  hat  der  Arbeitgeber  das
Arbeitsbuch  einzufordern.  Er  hat  dasselbe  zu  verwahren,
auf  amtliches  Verlangen  vorzulegen  und  nach  rechtmässiger
  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses  wieder  auszuhändigen.


d.  Die  Gewerbetreibenden  sind  verpflichtet,  die
Löhne  ihrer  Arbeiter  baar  in  Reichswährung  auszuzahlen.
Sie  dürfen  denselben  keine  Waren  (Trucksystem),  wohl
aber  Lebensmittel  zum  Anschaffungspreis  kreditiren;
auch  können  Wohnung,  Feuerung  etc.  auf  den  Lohn
in  Anrechnung  gebracht  werden.

Verträge,  welche  diesen  Bestimmungen  zuwiderlaufen,
  sind  nichtig.  Dasselbe  gilt  von  Verabredungen