ARBEITSVERTRAG  —  ALLGEMEINES  109


zwischen  den  Gewerbetreibenden  und  den  von  ihnen
beschäftigten  Arbeitern  über  die  Entnahme  des  Bedürfnisses
  der  letzteren  aus  gewissen  Verkaufsstellen,
sowie  überhaupt  über  die  Verwendung  des  Verdienstes
derselben  zu  einem  anderen  Zweck  als  zur  Betheiligung
an  Einrichtungen  zur  Verbesserung  der  Lage  der  Arbeiter
  oder  ihrer  Familien.

Lohneinbehaltungen,  welche  von  den  Gewerbeunternehmern
  zur  Sicherung  des  Ersatzes  eines  ihnen  aus  der
widerrechtlichen  Auflösung  des  Arbeitsverhältnisses  erwachsenden
  Schadens  oder  einer  für  diesen  Fall  verabredeten
  Strafe  ausbedungen  werden,  dürfen  bei  den
einzelnen  Lohnzahlungen  ein  Viertel  des  fälligen  Lohnes,
im  Gesammtbetrage  den  Betrag  eines  durchschnittlichen
  Wochenlohnes  nicht  übersteigen.

e.  Die  Gewerbeunternehmer  haben  bei  der  Beschäftigung
  von  Arbeitern  unter  18  Jahren  die  durch
das  Alter  derselben  gebotene  besondere  Rücksicht  auf
Gesundheit  und  Sittlichkeit  zu  nehmen,  ihnen  auch  die
erforderliche  Zeit  zum  Besuch  etwa  vorhandener  Fortbildungsschulen
  zu  gewähren.

f.  Die  Gewerbetreibenden  haben  ferner  alle  Einrichtungen
  zu  treffen  und  zu  unterhalten,  welche  nach
der  besonderen  Beschaffenheit  des  Gewerbebetriebes
und  der  Betriebsstätte  zur  Herstellung  thunlichster  Sicherheit
  gegen  Gefahr  für  Leben  und  Gesundheit,  sowie
zur  Sicherung  der  Aufrechthaltung  der  guten  Sitten
und  des  Anstandes  erforderlich  sind.

g.  Beim  Abgange  können  die  Arbeiter  ein  Zeugniss
über  die  Art  und  Dauer  ihrer  Beschäftigung  fordern,
welches  auf  ihr  Verlangen  auch  auf  ihre  Führung  und
ihre  Leistungen  auszudehnen  ist.