110  ARBEITSVERTRAG  —  GESELLEN  UND  GEHÜLFEN


2.  VERHÄLTNISS  DER  GESELLEN  UND  GEHÜLFEN

Gesellen  und  Gehülfen  sind  verpflichtet,  den  Anordnungen
  der  Arbeitgeber  in  Beziehung  auf  die  ihnen
übertragenen  Arbeiten  und  auf  die  häuslichen  Einrichtungen
  Folge  zu  leisten;  zu  häuslichen  Arbeiten  sind  sie
nicht  verbunden.  Beim  Mangel  anderweitiger  Vereinbarung
  besteht  gegenseitig  eine  vierzehntägige  Kündigungsfrist.


Der  Arbeitgeber  kann  den  Gesellen  (Gehülfen)
ohne  Aufkündigung  entlassen:  wegen  Täuschung  bei
Abschluss  des  Arbeitsvertrags  durch  Vorlage  falscher
oder  verfälschter  Arbeitsbücher  oder  Zeugnisse,  oder
Verschweigung  eines  noch  bestehenden,  ihn  gleichzeitig
verpflichtenden  Arbeitsverhältnisses,  wegen  Diebstahls,
Entwendung,  Unterschlagung,  liederlichen  Lebenswandels,
  unbefugten  Verlassens  der  Arbeit,  beharrlicher
Verweigerung  der  ihm  obliegenden  Verpflichtungen,
Thätlichkeiten  oder  grober  Ehrverletzungen  gegen  den
Arbeitgeber  oder  Familienglieder  desselben,  eingetretener
Arbeitsunfähigkeit  oder  abschreckender  Krankheit  etc.

Der  Geselle  (Gehülfe)  kann  ohne  Aufkündigung
das  Vertragsverhältniss  lösen:  wegen  eingetretener  Arbeitsunfähigkeit,
  wegen  Thätlichkeiten  oder  grober  Ehrverletzungen
  seitens  des  Arbeitsgebers  oder  dessen  Vertreters
  gegen  den  Arbeiter  oder  dessen  Familienangehörige,
  wegen  Nichtzahlung  des  Lohnes,  widerrechtlicher
Uebervortheilung,  Gefährdung  des  Lebens  oder  der
Gesundheit  bei  Fortsetzung  der  Arbeit,  insbesondere
auch,  wenn  der  Arbeitgeber  oder  seine  Vertreter  oder
Familienangehörige  derselben  die  Arbeiter  oder  deren
Familienangehörige  zu  Handlungen  verleiten,  oder  zu