ARBEITSVERTRAG  —  LEHRLINGSVERHÄLTNISS  111


verleiten  versuchen  oder  mit  den  Familienangehörigen
der  Arbeiter  Handlungen  begehen,  welche  wider  die
Gesetze  oder  die  guten  Sitten  laufen.

Im  Uebrigen  kann  jeder  der  beiden  Theile  aus
wichtigen  Gründen  vor  Ablauf  der  vertragsmässigen
Zeit  und  ohne  Innehaltung  einer  Kündigungsfrist  die
Aufhebung  des  Arbeitsverhältnisses  verlangen,  wenn
dasselbe  mindestens  auf  vier  Wochen,  oder  wenn  eine
längere  als  vierzehntägige  Kündigungsfrist  vereinbart  ist.


3.  LEHRLINGSVERHÄLTNISS

LEHRLING  ist:  wer  bei  einem  Lehrherrn  zur  Erlernung
  eines  Gewerbes  in  Arbeit  tritt,  ohne  Unterschied,
  ob  die  Erlernung  gegen  Lehrgeld  oder  unentgeltliche
  Hülfeleistung  stattfindet,  oder  ob  für  die  Arbeit
Lohn  gezahlt  wird.

Der  LEHRHERR  ist  verpflichtet,  entweder  selbst  oder
durch  einen  geeigneten,  ausdrücklich  dazu  bestimmten
Vertreter  den  Lehrling  in  den  bei  seinem  Betriebe
vorkommenden  Arbeiten  des  Gewerbes  in  der  durch
den  Zweck  der  Ausbildung  gebotenen  Reihenfolge  und
Ausdehnung  zu  unterweisen.  Dem  Lehrling  ist  an  Sonnund
  Festtagen  die  zum  Besuche  des  Gottesdienstes
erforderliche  Zeit  zu  gewähren,  auch  ist  er  zur  Arbeitsamkeit
  und  zu  guten  Sitten  anzuhalten  und  vor  Ausschweifungen
  zu  bewahren.

Der  LEHRLING  ist  der  väterlichen  Zucht  des  Lehrherrn
  unterworfen  und  hat  Demjenigen,  welcher  an
Stelle  des  Lehrherrn  seine  Ausbildung  zu  leiten  hat,
Folgsamkeit  zu  bezeugen.

Die  erste  Zeit  des  Lehrverhältnisses  ist  eine  Probezeit,
  innerhalb  deren  einseitige  Auflösung  jederzeit  zu-