112  ARBEITSVERTRAG  —  BETRIEBSBEAMTE

lässig  ist;  die  Probezeit  beträgt  vier  Wochen  und  kann
auf  höchstens  drei  Monate  vereinbart  werden.  Nach
Ablauf  der  Probezeit  wird  der  Lehrvertrag  aufgehoben
durch  Tod  des  Lehrlings  bezw.  des  Lehrherrn  oder  durch
Ablauf  der  im  Lehrvertrage  festgesetzten  Lehrzeit.  Der
Tod  des  Lehrherrn  hebt  den  Lehrvertrag  jedoch  nur  dann
auf,  wenn  die  Aufhebung  innerhalb  vier  Wochen  verlangt
  wird.  Im  Uebrigen  kann  seitens  des  Lehrlings
das  Lehrverhältniss  aus  denselben  Gründen  einseitig
aufgehoben  werden,  wie  seitens  der  Gesellen  deren
Vertragsverhältniss;  ferner  auch,  wenn  der  Lehrherr
seine  gesetzlichen  Verpflichtungen  gegen  den  Lehrling
in  einer  die  Gesundheit,  die  Sittlichkeit  oder  die  Ausbildung
  des  Lehrlings  gefährdenden  Weise  vernachlässigt
  oder  das  Recht  der  väterlichen  Zucht  missbraucht
oder  zur  Erfüllung  der  ihm  vertragsmässig  obliegenden
Verpflichtungen  unfähig  wird.  Verlässt  der  Lehrling
unbefugt  die  Lehre,  so  hat  der  Lehrherr  einen  Anspruch
auf  zwangsweise  Zurückführung  bezw.  Entschädigung
nur  dann,  wenn  der  Lehrvertrag  schriftlich  abgeschlossen
ist.  Bei  Beendigung  des  Lehrverhältnisses  hat  der
Lehrherr  dem  Lehrling  über  die  Dauer  der  Lehrzeit
und  die  während  derselben  erworbenen  Kenntnisse  und
Fertigkeiten,  sowie  über  sein  Betragen  ein  Zeugniss
auszustellen,  welches  von  der  Gemeindebehörde  kostenund
  stempelfrei  zu  beglaubigen  ist.  Die  von  Innungen  etc.
ausgestellten  Lehrbriefe  können  das  Zeugniss  ersetzen.


4-  VERHÄLTNISSE  DER  BETRIEBSBEAMTEN,  WERKMEISTER,
TECHNIKER
Das  Dienstverhältniss  derjenigen  Personen,  welche
von  den  Gewerbeunternehmern    gegen  feste  Bezüge