WERKMEISTER  —  TECHNIKER  113

beschäftigt  werden  und  entweder  mit  der  Leitung
bezw.  Beaufsichtigung  des  Betriebes  oder  einer  Abtheilung
  desselben  —  nicht  lediglich  vorübergehend  —
beauftragt  sind  (Betriebsbeamte,  Werkmeister  und  ähnliche
  Angestellte)  oder  mit  höheren  technischen  Dienstleistungen
  betraut  sind  (Maschinentechniker,  Bautechniker,
  Chemiker,  Zeichner  und  dergl.),  kann,  wenn  nicht
etwas  Anderes  verabredet  ist,  von  jedem  Theile  mit
Ablauf  jedes  Kalendervierteljahres  nach  sechs  Wochen
vorher  erklärter  Aufkündigung  aufgehoben  werden.  Jeder
der  beiden  Theile  kann  aber  auch  vor  Ablauf  der  vertragsmässigen
  Zeit  und  ohne  Innehaltung  einer  Kündigungsfrist
  die  Aufhebung  des  Dienstverhältnisses  verlangen,
  wenn  ein  wichtiger  Grund  dazu  vorliegt.

Solche  Gründe  sind  insbesondere

I.  FÜR  DEN  ARBEITGEBER:

wenn  er  beim  Abschluss  des  Dienstvertrages  durch
Vorbringung  falscher  oder  verfälschter  Zeugnisse  hintergangen
  oder  über  das  Bestehen  eines  anderen  den
Arbeitnehmer  gleichzeitig  verpflichtenden  Dienstvertrages
in  einen  Irrthum  versetzt  ist,

wenn  der  Arbeitnehmer  im  Dienste  untreu  ist,  das
Vertrauen  missbraucht,  den  Dienst  unbefugt  verlässt,  die
Erfüllung  der  obliegenden  Verpflichtungen  beharrlich  verweigert,
  durch  anhaltende  Krankheit,  längere  Freiheitsstrafe
  etc.  an  der  Verrichtung  des  Dienstes  verhindert
ist,  Thätlichkeiten  oder  Ehrverletzungen  gegen  den  Arbeitgeber
  oder  seinen  Vertreter  begeht  oder  sich  einem
unsittlichen  Lebenswandel  ergiebt;

2.  FÜR  DEN  ARBEITNEHMER:

wenn  der  Arbeitgeber  oder  sein  Vertreter  Thätlichkeiten
  oder  Ehrverletzungen  gegen  ihn  begehen,

BENDER,  Dentsches  Privatrecht.  9.  Aufl.                   8