114  ARBEITSVERTRAG  —  FABRIKARBEITER


wenn  der  Arbeitgeber  die  vertragsmässigen  Leistungen
  nicht  gewährt,

wenn  bei  Fortsetzung  des  Dienstverhältnisses  sein
Leben  und  seine  Gesundheit  einer  erweislichen  Gefahr
ausgesetzt  sein  würde,  welche  bei  Eingehung  des  Dienstverhältnisses
  nicht  zu  erkennen  war.


5.  VERHÄLTNISS  DER  FABRIKARBEITER

Für  Fabrikarbeiter  gelten  im  Allgemeinen  dieselben
Bestimmungen,  wie  für  Gesellen  und  Lehrlinge,  jedoch
mit  folgenden  Besonderheiten.

1.  Für  jede  Fabrik,  in  welcher  in  der  Regel  mindestens
  zwanzig  Arbeiter  beschäftigt  werden,  ist  innerhalb
  vier  Wochen  nach  Eröffnung  des  Betriebes  eine
Arbeitsordnung  zu  erlassen,  deren  Inhalt,  soweit  er  nicht
den  Gesetzen  zuwiderläuft,  für  die  Arbeitgeber  und
Arbeiter  rechtsverbindlich  ist.  Sie  muss  Bestimmungen
enthalten:  über  Anfang  und  Ende  der  regelmässigen
täglichen  Arbeitszeit  sowie  über  die  für  die  erwachsenen
Arbeiter  vorgesehenen  Pausen;  über  Zeit  und  Art  der
Abrechnung  und  Lohnzahlung;  über  etwaige  von  den
gesetzlichen  Bestimmungen  abweichende  Festsetzung  von
Kündigungsfristen  etc.;  über  Art  und  Höhe  etwa  vorgesehener
  Strafen,  über  die  Art  ihrer  Festsetzung  und,
wenn  sie  in  Geld  bestehen,  über  deren  Einziehung  und
über  den  Zweck,  für  welchen  sie  verwendet  werden
sollen.  Andere  als  die  in  der  Arbeitsordnung  vorgesehenen
  Strafen  dürfen  über  den  Arbeiter  nicht  verhängt
  werden.  Geldstrafen  dürfen  der  Regel  nach  die
Hälfte  des  durchschnittlichen  Tagesarbeitsverdienstes  
nicht  übersteigen  und  nur  in  besonders  vorgesehenen