ARBEITSVERTRAG  —  AUFSICHT  115


Fällen  den  vollen  Betrag  desselben  erreichen.  Alle
Strafgelder  müssen  zum  Besten  der  Arbeiter  der  Fabrik
verwendet  werden.  Das  Recht  des  Arbeitgebers,  Schadenersatz
  zu  fordern,  wird  dadurch  nicht  berührt.

Vor  dem  Erlasse  der  Arbeitsordnung  oder  von
Nachträgen  zu  derselben  ist  den  betreffenden  grossjährigen
  Arbeitern  Gelegenheit  zu  geben,  sich  über  den
Inhalt  derselben  zu  äussern.

2.  KINDER  unter  13  Jahren  dürfen  in  Fabriken
überhaupt  nicht  beschäftigt  werden,  ältere  Kinder  nur
dann,  wenn  sie  nicht  mehr  schulpflichtig  sind.:  Die
Beschäftigung  von  Kindern  unter  14  Jahren  darf  die
Dauer  von  sechs  Stunden  täglich,  die  von  jungen  Leuten
zwischen  14  und  16  Jahren  die  Dauer  von  10  Stunden
täglich  nicht  überschreiten.  An  Sonn-  und  Festtagen,
sowie  während  der  für  den  religiösen  Unterricht  (Konfirmanden-Unterricht)
  bestimmten  Stunden  dürfen  jugendliche
  Arbeiter  nicht  beschäftigt  werden.

3.  Die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  in  Fabriken
darf  die  Dauer  von  elf  Stunden,  an  den  Vorabenden
von  Sonn-  und  Festtagen  von  zehn  Stunden  nicht  übersteigen
  und  ist  während  der  Nachtzeit  unstatthaft.

Sollen  Arbeiterinnen  oder  jugendliche  Arbeiter  in
Fabriken  beschäftigt  werden,  so  hat  der  Arbeitgeber  vor
dem  Beginn  der  Beschäftigung  der  Ortspolizeibehörde
schriftliche  Anzeige  zu  machen.


6.  AUFSICHT
Die  Aufsicht  über  die  Ausführung  der  Bestimmungen
über  die  Sonntagsruhe,  über  die  Ordnung  und  Sicherheit
  in  den  Betriebsstätten,  sowie  über  die  Beschäftigung
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