116  ARBEITSVERTRAG  —  GEWERBEGERICHTE


von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  ist  entweder
  ausschliesslich  oder  neben  den  ordentlichen
Polizeibehörden  besonderen  von  den  Landesregierungen
zu  ernennenden  Beamten  (Fabrikinspektoren)  übertragen.
Sie  haben  das  Recht  der  jederzeitigen  Revision  der
Anlagen  und  haben  Jahresberichte  über  ihre  Thätigkeit
zu  erstatten.  Zur  Wahrung  von  Geschäftsgeheimnissen

sind  sie  verpflichtet.  Die  Arbeitgeber  haben  ihnen  die
vorgeschriebenen  statistischen  Mittheilungen  über  die
Verhältnisse  ihrer  Arbeiter  zu  machen.


7.  GEWERBEGERICHTE
(Reichs-Gesetz  vom  29.  Juli  1890,  30.  Juni  1901.)

1.  GEWERBEGERICHTE  haben  die  Aufgabe,  gewerbliche
  Streitigkeiten  zwischen  Arbeitern  einerseits  und
ihren  Arbeitgebern  andererseits,  sowie  zwischen  Arbeitern
  desselben  Arbeitgebers  zu  entscheiden.  Ausgenommen
  sind  jedoch  Gehülfen  und  Lehrlinge  in
Apotheken  und  Handelsgeschäften,  sowie  Arbeiter,
welche  in  den  unter  der  Militär-  oder  Marineverwaltung
stehenden  Betriebsanlagen  beschäftigt  sind.  Betriebsbeamte,
  Werkmeister  und  mit  höheren  technischen
Dienstleistungen  betraute  Angestellte  gehören  hierher
nur,  sofern  ihr  Jahresverdienst  an  Lohn  oder  Gehalt
2000  Mark  nicht  übersteigt.  Soweit  die  Zuständigkeit
der  Gewerbegerichte  begründet  ist,  ist  die  der  ordentlichen
  Gerichte  ausgeschlossen.

2.  GEWERBEGERICHTE  können  für  den  Bezirk  einer
Gemeinde  durch  Ortsstatut,  aber  auch  für  mehrere  Gemeinden
  oder  den  Bezirk  eines  weiteren  Kommunalverbandes
  unter  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungs-