ARBEITSVERTRAG  —  GEWERBEGERICHTE  117

behörde  errichtet  werden.  Auf  Antrag  betheiligter  Arbeitgeber
  oder  Arbeiter  kann  die  Errichtung  auch  gegen
den  Willen  der  Gemeinde  oder  des  weiteren  Kommunalverbandes
  durch  die  Landes-Zentralbehörde  erfolgen.
Für  Gemeinden  mit  mehr  als  20 000  Einwohnern  muss
ein  Gewerbegericht  errichtet  werden.  _

3.  Die  ZUSTÄNDIGKEIT  DER  GEWERBEGERICHTE  erstreckt
sich  ohne  Rücksicht  auf  den  Werth  des  Streitgegenstandes
  auf  Streitigkeiten:  über  den  Antritt,  die  Fortsetzung
  oder  die  Auflösung  des  Arbeitsvertrages,  sowie
über  die  Aushändigung  oder  den  Inhalt  des  Arbeitsbuches
  oder  Zeugnisses;  über  Entschädigungsansprüche  
aus  dem  Arbeitsverhältnisse;  über  Berechnung  und  Anrechnung
  der  von  den  Arbeitern  zu  leistenden  Krankenversicherungsbeiträge;
  über  die  Ansprüche,  welche  auf
Grund  der  Uebernahme  einer  gemeinsamen  Arbeit  von
Arbeitern  desselben  Arbeitgebers  gegen  einander  erhoben
  werden.

4.  Das  GEWERBEGERICHT  besteht  im  streitigen  Verfahren
  aus  dem  Vorsitzenden  und  zwei  Beisitzern.  Der
Vorsitzende  und  dessen  Stellvertreter  werden  durch  den
Magistrat  bezw.  die  Kommunalvertretung  gewählt;  sie
dürfen  weder  Arbeitgeber  noch  Arbeiter  sein.  Die
Beisitzer  werden  zur  Hälfte  aus  den  Arbeitgebern,  zur
Hälfte  aus  den  Arbeitern  entnommen,  und  zwar  werden
die  ersteren  mittels  Wahl  der  Arbeitgeber,  die  letzteren
mittels  Wahl  der  Arbeiter  bestellt.  Namen  und  Wohnort
  der  Mitglieder  des  Gewerbegerichts  werden  öffentlich
bekannt  gemacht.

5.  Auf  das  VERFAHREN  VOR  DEN  GEWERBEGERICHTEN
finden,  von  einzelnen  Abweichungen  abgesehen,  die  für
das  amtsgerichtliche  Verfahren  geltenden  Vorschriften