118  VERZINSLICHES  DARLEHEN


der  Civilprozessordnung  entsprechende  Anwendung.  Zuständig
  ist  das  Gewerbegericht,  in  dessen  Bezirk  die
streitige  Leistung  zu  erfüllen  ist.  Als  Berufungs-  und
Beschwerdegericht  ist  das  Landgericht,  in  dessen  Bezirk
das  Gewerbegericht  seinen  Sitz  hat,  zuständig.


III.  VERZINSLICHES  DARLEHEN

Das  kanonische  Recht  verbot  das  Zinsennehmen
überhaupt.  Diesem  Verbote  schloss  sich  auch  die  weltliche
  Gesetzgebung  des  Mittelalters  an;  erlaubt  war  das
Zinsennehmen  nur  den  Juden  und  gewissen  privilegirten
Ausländern  (Lombarden),  sowie  das  Nehmen  von  Verzugszinsen
  bei  fälligen  Darlehen.  Umgehung  des  Zinsverbotes
  fand  statt  durch  den  Rentenkauf.  Allmählich
erfolgte  Gestattung  der  Zinsen  durch  die  Partikularrechte,
  dann  auch  reichsgesetzlich  durch  den  Jüngsten
Reichsabschied  von  1654.  Höhe  des  Zinsfusses:  5 %
jedoch  galt  Nehmen  von  6 %  nicht  als  Wucher.  Das
Bundesgesetz  vom  14.  Nov.  1867  beseitigte  den  Höchstbetrag,
  gab  aber  dem  Schuldner,  der  mehr  als  6 %
versprochen  hatte,  ein  Kündigungsrecht.

Erst  durch  die  Reichsgesetze  vom  24.  Mai  1880
und  19.  Juni  1893  wurden  dem  Wucher  (Ausbeutung
von  Nothlage,  Leichtsinn,  Unerfahrenheit)    wieder
Schranken  gesetzt.

Das  B. G. B.  hat  den  gesetzlichen  Zinsfuss  auf  4 %
ermässigt  und  schliesst  sich  im  übrigen  dem  bisherigen
Rechte  an  (vgl.  §§  246—248,  E. G.  Art.  39).  Vgl.  auch
Handelsges.-B.  §  352,  Wechsel-O.  Art.  50,  5ı1  Das
Preuss.  Ges.  vom  17.  März  1881,  welches  für  die  gewerblichen
  Pfandleiher  feste  Zinssätze  bestimmt  hat,
ist  bestehen  geblieben  (vgl.  E. G.  z.  B. G. B.  Art.  94).